Tarifbindung

In Kürze

Tarifbindung beschreibt die rechtliche Unterwerfung von Arbeitsverhältnissen unter tarifvertragliche Normen. Sie bestimmt die zwingende Anwendung kollektiv vereinbarter Arbeitsbedingungen.

Definition

Tarifbindung ist ein arbeitsrechtlicher Begriff. Sie bezeichnet die rechtliche Bindung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern an die normativen Regelungen eines Tarifvertrags.

Tarifbindung besteht, wenn eine beiderseitige oder einseitige Tarifgebundenheit aufgrund Mitgliedschaft oder Tarifabschluss vorliegt. Sie liegt vor, sobald tarifvertragliche Rechtsnormen unmittelbar und zwingend auf ein Arbeitsverhältnis einwirken.

Die Bindung setzt die Tarifzuständigkeit der Parteien sowie einen wirksam geschlossenen Tarifvertrag voraus.

Rechtsgrundlagen sind insbesondere:

  • Tarifvertragsgesetz (TVG)
  • § 3 Absatz 1 TVG
  • § 4 Absatz 1 TVG

Die Tarifbindung endet nicht durch Verbandsaustritt, sondern erst mit dem Ablauf des Tarifvertrags. Eine gesetzliche Pflicht zur Tarifbindung besteht nicht.

Abzugrenzen ist Tarifbindung von der bloßen arbeitsvertraglichen Bezugnahme ohne normative Wirkung. Tarifbindung wirkt unabhängig vom individuellen Willen der Arbeitsvertragsparteien kraft Gesetzes.

In der betrieblichen Praxis bestimmt Tarifbindung die zwingenden Mindestarbeitsbedingungen für tarifgebundene Arbeitsverhältnisse.