TV-L

In Kürze

Der TV-L ist ein Tarifvertrag für Beschäftigte der Bundesländer. Er regelt Arbeitsbedingungen im öffentlichen Dienst der Länder.

Definition

TV-L ist ein arbeitsrechtlicher Begriff, der den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder bezeichnet. Er regelt die Arbeitsbedingungen, Entgeltstrukturen und Beschäftigungsverhältnisse für Arbeitnehmer der Bundesländer.

Der TV-L gilt für Beschäftigte der Länder, soweit sie nicht vom Geltungsbereich ausgenommen sind. Voraussetzung ist ein tarifgebundenes Arbeitsverhältnis bei einem Land oder einer tarifgebundenen Einrichtung.

Der TV-L enthält Regelungen zu:

  • Entgeltgruppen
  • Arbeitszeit
  • Urlaub
  • Beendigung von Arbeitsverhältnissen

Vertragspartner sind die Tarifgemeinschaft deutscher Länder und die zuständigen Gewerkschaften.

Rechtsgrundlage ist das Tarifvertragsgesetz (TVG) in Verbindung mit dem jeweiligen Arbeitsvertrag.

Der TV-L begründet keinen Anspruch auf Verbeamtung oder beamtenrechtliche Stellung. Er ist vom Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Bundes und der Kommunen abzugrenzen.

TV-L ist in der Praxis maßgeblich für Vergütung, Eingruppierung und Arbeitsbedingungen im Landesdienst.