In Kürze
Der TV-L ist ein Tarifvertrag für Beschäftigte der Bundesländer. Er regelt Arbeitsbedingungen im öffentlichen Dienst der Länder.
Definition
TV-L ist ein arbeitsrechtlicher Begriff, der den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder bezeichnet. Er regelt die Arbeitsbedingungen, Entgeltstrukturen und Beschäftigungsverhältnisse für Arbeitnehmer der Bundesländer.
Der TV-L gilt für Beschäftigte der Länder, soweit sie nicht vom Geltungsbereich ausgenommen sind. Voraussetzung ist ein tarifgebundenes Arbeitsverhältnis bei einem Land oder einer tarifgebundenen Einrichtung.
Der TV-L enthält Regelungen zu:
- Entgeltgruppen
- Arbeitszeit
- Urlaub
- Beendigung von Arbeitsverhältnissen
Vertragspartner sind die Tarifgemeinschaft deutscher Länder und die zuständigen Gewerkschaften.
Rechtsgrundlage ist das Tarifvertragsgesetz (TVG) in Verbindung mit dem jeweiligen Arbeitsvertrag.
Der TV-L begründet keinen Anspruch auf Verbeamtung oder beamtenrechtliche Stellung. Er ist vom Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Bundes und der Kommunen abzugrenzen.
TV-L ist in der Praxis maßgeblich für Vergütung, Eingruppierung und Arbeitsbedingungen im Landesdienst.