Telearbeit

Telearbeit bezeichnet einen vom Arbeitgeber fest eingerichteten Bildschirmarbeitsplatz außerhalb des Betriebs – meist im Privatbereich des Arbeitnehmers – mit verbindlichen Vereinbarungen zu Arbeitszeit, Ausstattung und Arbeitsschutz. Sie unterscheidet sich klar vom gelegentlichen mobilen Arbeiten ohne offiziell einger...

In Kürze

Telearbeit bezeichnet einen vom Arbeitgeber fest eingerichteten Bildschirmarbeitsplatz außerhalb des Betriebs – meist im Privatbereich des Arbeitnehmers – mit verbindlichen Vereinbarungen zu Arbeitszeit, Ausstattung und Arbeitsschutz. Sie unterscheidet sich klar vom gelegentlichen mobilen Arbeiten ohne offiziell eingerichteten Arbeitsplatz.

Definition

Laut § 2 Abs. 7 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ist ein Telearbeitsplatz ein vom Arbeitgeber fest eingerichteter Bildschirmarbeitsplatz im Privatbereich des Beschäftigten. Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen die feste wöchentliche Arbeitszeit sowie die Dauer der Einrichtung schriftlich vereinbaren – im Arbeitsvertrag oder in einer kollektivrechtlichen Regelung.

Der Arbeitsplatz gilt erst als eingerichtet, wenn der Arbeitgeber das erforderliche Mobiliar, die Arbeitsmittel und die Kommunikationstechnik bereitgestellt und installiert hat – entweder selbst oder durch eine beauftragte Person. Die Verbindung zum Arbeitgeber erfolgt über elektronische Kommunikationsmittel wie Telefon, E-Mail oder Internetzugang.

Typische Tätigkeiten in der Telearbeit sind zum Beispiel Buchhaltung, Schreibarbeiten, Angebotserstellung, Kostenanalysen oder die Erstellung von Präsentationen.

Es gibt vier grundlegende Formen der Telearbeit:

  • Ausschließlich außerhalb des Unternehmens: Der Arbeitnehmer arbeitet nur von zu Hause, ohne eigenen Arbeitsplatz im Betrieb.
  • Teilweise außerhalb des Unternehmens: Der Arbeitnehmer wechselt zwischen Betrieb und Heimarbeitsplatz.
  • Mobile Telearbeit: Arbeit von wechselnden Orten aus, zum Beispiel bei Außendienstmitarbeitern mit Notebook und Mobiltelefon.
  • Telearbeit im Telecenter: Mehrere Telearbeiter arbeiten gemeinsam in einem externen, professionell ausgestatteten Büro.

Wer gelegentlich von zu Hause oder unterwegs arbeitet, ohne dass der Arbeitgeber den Platz offiziell eingerichtet hat, übt mobile Arbeit aus – keine Telearbeit im rechtlichen Sinne. Für mobile Arbeit gilt die ArbStättV nicht.

Telearbeiter können als Angestellte, Heimarbeiter oder freie Mitarbeiter beschäftigt sein. Die rechtliche Grundlage bildet je nach Vereinbarung ein Arbeitsvertrag, ein Dienstvertrag oder ein Werkvertrag nach § 631 Abs. 1 BGB. Liegt ein reguläres Arbeitsverhältnis vor, gelten alle üblichen Arbeitnehmerrechte: Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaubsanspruch und betriebliche Sonderzahlungen. Der Arbeitgeber ist nach § 2 Nachweisgesetz verpflichtet, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich auszuhändigen.

Eine gesetzliche Verpflichtung zur Einführung von Telearbeit besteht nicht.

Arbeitsschutzrechtliche Anforderungen

Für Telearbeitsplätze gelten folgende Vorschriften der ArbStättV:

  • § 3 ArbStättV – Gefährdungsbeurteilung: Der Arbeitgeber muss vor Aufnahme der Tätigkeit prüfen, ob Risiken für Sicherheit und Gesundheit bestehen, diese dokumentieren und Schutzmaßnahmen festlegen. Dabei sind körperliche und psychische Belastungen sowie die Belastung der Augen am Bildschirm zu berücksichtigen.
  • § 6 ArbStättV und Anhang Nr. 6 ArbStättV – Informations- und Unterweisungspflicht: Der Arbeitgeber muss die Beschäftigten verständlich über Gesundheits- und Sicherheitsfragen, Schutzmaßnahmen sowie die richtige Nutzung des Arbeitsplatzes informieren und unterweisen – insbesondere zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen.

Diese Vorschriften gelten jeweils, soweit der Telearbeitsplatz vom betrieblichen Arbeitsplatz abweicht und die Anforderungen auf die besondere Situation der Telearbeit anwendbar sind.

Rechte des Betriebsrats

Vor und bei der Einführung von Telearbeit hat der Betriebsrat wichtige Rechte. Dazu gehören Unterrichtungs- und Beratungsrechte sowie echte Mitbestimmungsrechte, etwa in sozialen Angelegenheiten nach § 87 BetrVG, bei personellen Einzelmaßnahmen nach §§ 99 ff. BetrVG und bei Betriebsänderungen nach §§ 111 ff. BetrVG.

Anforderungen an Arbeitnehmer und Führungskräfte

Damit Telearbeit gelingt, sollten Arbeitnehmer über Selbstdisziplin, Organisationstalent, Berufserfahrung, Teamfähigkeit und Technikverständnis verfügen. Auch Vorgesetzte müssen ergebnisorientiert führen und ihren Mitarbeitern Vertrauen entgegenbringen.

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