In Kürze
Wer einen neuen Job beginnt, hat von Anfang an bestimmte Rechte — etwa auf einen schriftlichen Nachweis der Arbeitsbedingungen, auf Einarbeitung und auf anteiligen Urlaub. Einige Ansprüche wie Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz entstehen jedoch erst nach einer Wartezeit.
Definition
Schriftlicher Nachweis der Arbeitsbedingungen: Ein mündlicher Arbeitsvertrag ist rechtlich möglich, aber der Arbeitgeber ist nach § 2 Abs. 1 Nachweisgesetz (NachwG) verpflichtet, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich festzuhalten, zu unterzeichnen und auszuhändigen. Dazu gehören unter anderem Name und Anschrift beider Parteien, Beginn des Arbeitsverhältnisses, Arbeitsort, Tätigkeitsbeschreibung, Vergütung, Arbeitszeit, Urlaubsdauer und Kündigungsfristen. Für diese Angaben gelten gestaffelte Fristen: Einige Punkte müssen spätestens am ersten Arbeitstag vorliegen, andere innerhalb einer Woche oder eines Monats. Wichtig bei Befristung: Eine Befristung ist nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurde (§ 14 Abs. 4 TzBfG) — sonst gilt das Arbeitsverhältnis als unbefristet.
Anspruch auf Einarbeitung: Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf ordnungsgemäße Einarbeitung. Dieser ergibt sich nicht aus einem einzelnen Gesetz, sondern aus der arbeitgeberseitigen Fürsorgepflicht als arbeitsvertragliche Nebenpflicht. Der Arbeitgeber muss den neuen Mitarbeiter so einweisen, dass er seine vertraglich vereinbarten Aufgaben erfüllen kann. Je anspruchsvoller die Stelle, desto umfangreicher muss die Einarbeitung sein. Bei unzureichender Einarbeitung können Arbeitnehmer das Gespräch mit Vorgesetzten oder der Personalabteilung suchen oder sich an den Betriebsrat wenden (§ 85 BetrVG).
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall: In den ersten vier Wochen des Arbeitsverhältnisses besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Der Anspruch entsteht erst nach vierwöchiger ununterbrochener Beschäftigung (§ 3 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz, EFZG). In dieser Wartezeit zahlt im Krankheitsfall in der Regel die Krankenkasse Krankengeld. Ab der fünften Woche gilt der volle Anspruch auf Entgeltfortzahlung für bis zu sechs Wochen (§ 3 Abs. 1 EFZG). Manche Arbeitgeber zahlen freiwillig oder aufgrund eines Tarifvertrags auch in den ersten vier Wochen.
Urlaub: Eine generelle Urlaubssperre in der Probezeit gibt es nicht. Den vollen Jahresurlaub können Arbeitnehmer erst nach sechs Monaten beanspruchen (§ 4 Bundesurlaubsgesetz, BUrlG). Vorher besteht jedoch ein anteiliger Urlaubsanspruch: Für jeden vollen Beschäftigungsmonat entsteht ein Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs (§ 5 Abs. 1 BUrlG). Bereits nach dem ersten Monat kann also Urlaub genommen werden.