In Kürze
Telefonkontrolle bezeichnet die technische Überwachung von Telefongesprächen am Arbeitsplatz, insbesondere die Aufzeichnung angewählter Nummern sowie Gesprächszeit und -dauer. Der Betriebsrat hat dabei ein gesetzliches Mitbestimmungsrecht.
Definition
Viele Arbeitgeber stellen ihren Beschäftigten ein Telefon am Arbeitsplatz zur Verfügung. Dieses wird häufig auch für private Gespräche genutzt — was sowohl direkte Gesprächskosten als auch Arbeitszeitkosten verursacht.
Um private Telefonate einzuschränken oder nachzuverfolgen, setzen Unternehmen technische Systeme ein, die angewählte Rufnummern sowie Gesprächszeit und -dauer aufzeichnen. So lässt sich erkennen, welche Gespräche dienstlich und welche privat waren.
Wichtig für Arbeitnehmer: In manchen Betrieben ist privates Telefonieren grundsätzlich untersagt — entweder durch eine Betriebsvereinbarung oder eine Anweisung des Arbeitgebers. Dringende Privatgespräche sind dann oft erlaubt, müssen aber einer zuständigen Stelle gemeldet werden, damit die Kosten erstattet werden können.
Die Einführung und der Betrieb solcher Kontrollsysteme unterliegen dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats:
- § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG — Mitbestimmung bei technischen Einrichtungen zur Verhaltens- oder Leistungsüberwachung
- § 87 Abs. 2 BetrVG — Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Einigungsstelle
Stimmt der Betriebsrat einem solchen System nicht zu, kann der Arbeitgeber es nicht einfach einführen. Eine fehlende Einigung wird dann durch die Einigungsstelle ersetzt.
Neben privaten Telefonaten können auch dienstliche Gespräche unnötige Kosten verursachen — etwa wenn sie zu lang, unstrukturiert oder nicht zielführend sind. Gezielte Schulungen der Mitarbeiter können hier wirtschaftlich sinnvoll sein.