In Kürze
Tarifkonkurrenz liegt vor, wenn zwei oder mehr Tarifverträge mit überschneidenden Regelungen gleichzeitig für dasselbe Arbeitsverhältnis gelten. In diesem Fall muss geklärt werden, welcher Tarifvertrag Vorrang hat.
Definition
Von Tarifkonkurrenz spricht man, wenn verschiedene Tarifverträge denselben Regelungsgegenstand abdecken und gleichzeitig für ein und dasselbe Arbeitsverhältnis gelten. Das ist etwas anderes als zwei Tarifverträge, die sich gegenseitig ergänzen – etwa ein Manteltarifvertrag und ein Entgelttarifvertrag.
Eine typische Situation entsteht, wenn ein Arbeitgeber sowohl an einen Verbandstarifvertrag als auch an einen Haustarifvertrag mit derselben Gewerkschaft gebunden ist. Auch ein Verbandswechsel des Arbeitgebers kann dazu führen: Der alte Tarifvertrag gilt nach § 3 Abs. 3 TVG (sogenannte Nachbindung) weiter, während gleichzeitig der neue Tarifvertrag nach § 3 Abs. 1 TVG wirksam wird. Zusätzlich kann eine Tarifkonkurrenz entstehen, wenn ein Tarifvertrag nach § 5 TVG für allgemeinverbindlich erklärt wird und neben einen bereits geltenden Tarifvertrag tritt.
Da die konkurrierenden Tarifverträge unterschiedliche Rechte und Pflichten begründen können, muss die Konkurrenz aufgelöst werden. Ein eigenes Gesetz dafür gibt es nicht. Die Rechtsprechung wendet den Grundsatz der Tarifspezialität an: Der speziellere und dem Betrieb sachnähere Tarifvertrag geht dem allgemeineren vor. Maßgeblich ist, welcher Tarifvertrag räumlich, fachlich, betrieblich und persönlich am besten zum jeweiligen Betrieb passt.
Praktisch bedeutet das: Ein Firmentarifvertrag verdrängt einen Verbandstarifvertrag. Ein Tarifvertrag mit engerem Geltungsbereich geht einem mit weitem Geltungsbereich vor. Beim Verbandswechsel hat der neue Tarifvertrag Vorrang gegenüber dem alten, nachgebundenen. Haben die Tarifvertragsparteien selbst eine Kollisionsregelung getroffen, gilt diese vorrangig.
Wichtig: Tarifkonkurrenz ist nicht dasselbe wie Tarifpluralität. Bei der Tarifpluralität gelten verschiedene Tarifverträge für unterschiedliche Arbeitnehmergruppen im selben Betrieb. Für diesen Fall schreibt § 4a TVG (Tarifeinheitsgesetz) vor, dass grundsätzlich nur der Tarifvertrag der Gewerkschaft mit den meisten Mitgliedern im Betrieb – der sogenannte Mehrheitstarifvertrag – angewendet wird.