In Kürze
Tarifpluralität liegt vor, wenn in einem Betrieb mehrere Tarifverträge verschiedener Gewerkschaften gleichzeitig gelten. Das Tarifeinheitsgesetz schränkt dies seit 2015 ein.
Definition
Von Tarifpluralität spricht man, wenn ein Arbeitgeber gleichzeitig an mehrere Tarifverträge unterschiedlicher Gewerkschaften gebunden ist — zum Beispiel an einen Verbandstarifvertrag und einen Firmentarifvertrag mit einer anderen Gewerkschaft. Jeder dieser Tarifverträge beansprucht Geltung für bestimmte Arbeitsverhältnisse im selben Betrieb.
Bis 2010 galt in der Rechtsprechung der Grundsatz der Tarifeinheit: In einem Betrieb sollte stets nur ein einziger Tarifvertrag gelten. Dieser Grundsatz wurde jedoch aufgegeben, weil er als unzulässiger Eingriff in die Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG kritisiert wurde. Arbeitnehmer, deren Gewerkschaft verdrängt wurde, verloren dadurch die Früchte ihrer Gewerkschaftsmitgliedschaft.
Mit dem Tarifeinheitsgesetz, das am 10. Juli 2015 in Kraft trat, wurde der Grundsatz der Tarifeinheit gesetzlich neu verankert. Die maßgebliche Regelung findet sich in § 4a TVG. Danach gilt bei überschneidenden, nicht inhaltsgleichen Tarifverträgen verschiedener Gewerkschaften im Betrieb grundsätzlich nur der Tarifvertrag der Gewerkschaft, die im Betrieb die meisten Mitglieder hat — der sogenannte Mehrheitstarifvertrag verdrängt den Minderheitstarifvertrag.
Möglich bleibt es jedoch weiterhin, dass ein Arbeitgeber nach § 3 TVG an mehrere Tarifverträge unterschiedlicher Gewerkschaften gebunden ist, sofern sich deren Geltungsbereiche nicht überschneiden. Ein Betrieb kann beispielsweise gleichzeitig an einen Tarifvertrag für das allgemeine Personal und an einen gesonderten Tarifvertrag für eine bestimmte Berufsgruppe wie Ärztinnen und Ärzte gebunden sein.
Das Bundesverfassungsgericht hat das Tarifeinheitsgesetz im Juli 2017 überwiegend für verfassungskonform erklärt. Es forderte jedoch Nachbesserungen zum Schutz von Berufsgruppen, deren besondere Interessen durch den Mehrheitstarifvertrag nicht ausreichend berücksichtigt werden.