In Kürze
Tarifverträge unterscheiden sich danach, wer sie abschließt und was sie inhaltlich regeln. Die wichtigsten Arten sind Verbandstarifverträge, Firmentarifverträge sowie verschiedene inhaltlich spezialisierte Tarifverträge.
Definition
Grundsätzlich wird bei Tarifverträgen unterschieden, ob sie zwischen einem Arbeitgeberverband und einer Gewerkschaft oder zwischen einem einzelnen Unternehmen und einer Gewerkschaft geschlossen werden. Zusätzlich spielt der inhaltliche Regelungsbereich eine Rolle.
Nach den Tarifvertragsparteien unterscheidet man:
- Verbandstarifvertrag (Flächen- oder Branchentarifvertrag): Gilt für eine ganze Branche oder einen Wirtschaftszweig in einem bestimmten räumlichen Bereich. Er erfasst die meisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
- Unternehmensbezogener Verbandstarifvertrag: Ein Arbeitgeberverband schließt den Vertrag nicht für die gesamte Branche, sondern nur für einzelne Mitgliedsunternehmen ab – oft zur Sicherung von Arbeitsplätzen.
- Firmentarifvertrag (Haus- oder Betriebstarifvertrag): Wird direkt zwischen einem einzelnen Unternehmen und einer Gewerkschaft vereinbart. Er kann alle Einkommens- und Arbeitsbedingungen regeln.
Nach dem Inhalt unterscheidet man:
- Rahmen- oder Manteltarifvertrag: Regelt allgemeine Arbeitsbedingungen wie Arbeitszeiten, Urlaub, Einstellung und Kündigung – nicht aber die Höhe der Vergütung. Läuft meist über längere Zeiträume.
- Entgelttarifvertrag (Lohn- oder Gehaltstarifvertrag): Legt die Höhe und Zusammensetzung der Vergütung fest. Gilt in der Regel für zwölf Monate.
- Rationalisierungstarifvertrag: Enthält Regelungen zum Schutz der Beschäftigten bei Personalabbau, z. B. zu Versetzungen, Umschulungen, Abfindungen oder Beschäftigungsgarantien.
- Anerkennungstarifvertrag: Ein Unternehmen verpflichtet sich, einen bereits bestehenden Branchentarifvertrag anzuwenden.
- Anschlusstarifvertrag: Ein neuer Tarifvertrag einer Gewerkschaft, der inhaltlich mit einem bereits bestehenden Tarifvertrag einer anderen Gewerkschaft für denselben Bereich übereinstimmt.
- Änderungstarifvertrag: Ändert einen bereits bestehenden Tarifvertrag – jederzeit möglich, wenn sich die Tarifvertragsparteien einigen.
- Ergänzungstarifvertrag: Ergänzt einen Branchen- oder Flächentarifvertrag um unternehmensspezifische Regelungen.