Tarifvertrag - Bezugnahme

In Kürze

Eine Bezugnahme auf einen Tarifvertrag bedeutet, dass die Regelungen eines Tarifvertrags durch eine Klausel im Arbeitsvertrag auch für Arbeitnehmer gelten, die nicht Mitglied einer Gewerkschaft sind. Je nach Formulierung dieser Klausel gilt entweder nur der Tarifvertrag zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder immer die jeweils aktuelle Fassung.

Definition

Tarifverträge gelten nach § 4 Abs. 1 TVG grundsätzlich nur dann unmittelbar, wenn sowohl der Arbeitgeber (als Verbandsmitglied oder selbst Vertragspartei) als auch der Arbeitnehmer (als Gewerkschaftsmitglied) tarifgebunden sind. Viele Arbeitnehmer sind jedoch nicht in einer Gewerkschaft organisiert und wären damit vom Tarifvertrag ausgeschlossen.

Durch eine Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag kann der Arbeitgeber die Regelungen eines Tarifvertrags – ganz oder teilweise – auch für diese Arbeitnehmer verbindlich machen. Solche Klauseln werden daher auch als Gleichstellungsabreden bezeichnet, weil nicht gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer so behandelt werden wie Gewerkschaftsmitglieder. Auf diese Weise können sich auch Ansprüche auf Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld ergeben.

Wichtig: Wer sich auf Ansprüche aus einem in Bezug genommenen Tarifvertrag beruft, muss dabei die im Tarifvertrag geregelten Ausschlussfristen einhalten.

Es gibt drei Formen der Bezugnahme:

  • Statische Bezugnahme: Es gilt nur der Tarifvertrag in der Fassung, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültig war. Spätere Änderungen oder ein neuer Tarifvertrag wirken sich nicht auf den Arbeitsvertrag aus.
  • Kleine dynamische Bezugnahme: Ein bestimmter Tarifvertrag gilt in seiner jeweils aktuellen Fassung. Änderungen dieses Tarifvertrags fließen automatisch in den Arbeitsvertrag ein. Wird der Tarifvertrag jedoch durch einen völlig neuen ersetzt, bleibt der Arbeitsvertrag davon unberührt.
  • Große dynamische Bezugnahme: Hier wird nicht auf einen bestimmten Tarifvertrag mit Datum verwiesen, sondern auf die Tarifverträge einer Branche in ihrer jeweils gültigen Fassung. Damit erfasst die Klausel auch künftige neue Tarifverträge zwischen denselben Tarifparteien.

Enthält ein Arbeitsvertrag eine dynamische Bezugnahmeklausel, bleibt diese auch dann wirksam, wenn der Betrieb an einen nicht tarifgebundenen Arbeitgeber verkauft wird. Aktuelle Tarifverbesserungen – etwa Lohnerhöhungen – müssen dann weiterhin weitergegeben werden.

Eine einzelvertraglich vereinbarte Bezugnahmeklausel kann außerdem nicht einfach durch einen später abgeschlossenen Haustarifvertrag verdrängt werden. Soll die Klausel geändert werden, bedarf es einer Änderung des individuellen Arbeitsvertrags.