Transfermaßnahmen

Transfermaßnahmen sind staatlich geförderte arbeitsmarktpolitische Instrumente, die Arbeitnehmern nach einem Stellenabbau helfen, möglichst schnell und ohne zwischenzeitliche Arbeitslosigkeit einen neuen Arbeitsplatz zu finden.

In Kürze

Transfermaßnahmen sind staatlich geförderte arbeitsmarktpolitische Instrumente, die Arbeitnehmern nach einem Stellenabbau helfen, möglichst schnell und ohne zwischenzeitliche Arbeitslosigkeit einen neuen Arbeitsplatz zu finden.

Definition

Wenn ein Betrieb umstrukturiert wird und Stellen wegfallen, droht vielen Beschäftigten die Arbeitslosigkeit. Transfermaßnahmen sollen genau das verhindern: Sie unterstützen betroffene Arbeitnehmer dabei, sich neu zu orientieren und in den Arbeitsmarkt einzugliedern – direkt aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis heraus oder im unmittelbaren Anschluss daran.

Typischerweise werden solche Maßnahmen im Rahmen eines Interessenausgleichs oder Sozialplans zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbart. Der Arbeitgeber muss sich angemessen an den Kosten beteiligen. Die Maßnahme selbst muss von einem unabhängigen externen Anbieter durchgeführt werden – nicht vom Arbeitgeber selbst.

Die gesetzliche Grundlage ist § 110 Absatz 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Die Förderung durch die Agentur für Arbeit beträgt bis zu 50 % der Kosten, maximal jedoch 2.500 Euro je Teilnehmer. Zusätzlich kann eine erfolgsabhängige Vermittlungspauschale von bis zu 1.000 Euro gezahlt werden, wenn die Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung von mehr als sechs Monaten gelingt.

Damit eine Förderung gewährt wird, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Beratung im Vorfeld: Die Betriebsparteien müssen sich vor der Entscheidung von der Agentur für Arbeit beraten lassen haben.
  • Durchführung durch Dritte: Die Maßnahme muss von einem externen Anbieter umgesetzt werden.
  • Eingliederungsziel: Die Maßnahme muss erkennbar auf die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt ausgerichtet sein.
  • Gesicherte Durchführung: Die Umsetzung der Maßnahme muss sichergestellt sein.
  • Angemessene Kostenbeteiligung: Der Arbeitgeber muss sich in angemessenem Umfang an den Maßnahmekosten beteiligen.

Transfermaßnahmen begründen keinen Anspruch auf eine konkrete Anschlussbeschäftigung im gleichen Unternehmen. Sie sind außerdem abzugrenzen von allgemeinen Weiterbildungsmaßnahmen ohne arbeitsmarktpolitische Zielrichtung.

Als ergänzendes Instrument existiert das Transferkurzarbeitergeld, das Arbeitnehmern bei dauerhaftem Arbeitsausfall infolge betrieblicher Restrukturierungen gewährt werden kann. In der Praxis spielen Transfermaßnahmen vor allem bei Restrukturierungen und Sozialplänen eine wichtige Rolle.

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