In Kürze
Der Tariflohn ist die in einem Tarifvertrag kollektiv vereinbarte Mindestvergütung für Arbeitnehmer einer bestimmten Branche oder Berufsgruppe. Er schützt Beschäftigte vor Unterbezahlung und darf in tarifgebundenen Arbeitsverhältnissen grundsätzlich nicht unterschritten werden.
Definition
Tariflohn bezeichnet das in einem Tarifvertrag verbindlich festgelegte Arbeitsentgelt für einen bestimmten persönlichen Geltungsbereich. Er wird von den sogenannten Tarifvertragsparteien — also Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften — gemeinsam ausgehandelt und in einem Entgelt-Tarifvertrag festgeschrieben. Die Höhe richtet sich dabei in der Regel nach der beruflichen Qualifikation der Arbeitnehmer.
Die normative Wirkung des Tariflohns ergibt sich aus § 4 Absatz 1 Tarifvertragsgesetz (TVG): Er gilt unmittelbar und zwingend für alle tarifgebundenen Arbeitsverhältnisse. Tarifgebunden sind Arbeitgeber, die einem Arbeitgeberverband angehören, sowie Arbeitnehmer, die Mitglied der zuständigen Gewerkschaft sind. Nachteilige Abweichungen vom Tariflohn sind in diesen Fällen nicht zulässig — eine höhere Vergütung ist dagegen immer erlaubt.
Wird ein Tarifvertrag vom zuständigen Bundesministerium für allgemeinverbindlich erklärt, gilt er für alle Arbeitgeber der betreffenden Branche — unabhängig von einer Verbandsmitgliedschaft. Mit Stand Ende 2023 waren von rund 87.000 gültigen Tarifverträgen 443 allgemeinverbindlich.
Neben branchenweiten Flächentarifverträgen gibt es auch Haus- oder Firmentarifverträge, die einzelne Unternehmen direkt mit einer Gewerkschaft abschließen. Diese haben Vorrang vor dem Flächentarifvertrag und erlauben in bestimmten Situationen — etwa bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten — Abweichungen nach unten.
Ist ein Arbeitgeber nicht tarifgebunden und gilt kein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag, kann er die Vergütung grundsätzlich frei vereinbaren. Grenzen setzen dabei das Verbot sittenwidriger Löhne sowie der gesetzliche Mindestlohn, der staatlich festgesetzt und branchenunabhängig gilt. Der Tariflohn begründet keine Pflicht zur Zahlung eines darüber hinausgehenden individuellen Arbeitsentgelts.
In der Praxis bildet der Tariflohn die maßgebliche Grundlage für Entgeltabrechnung und Entgeltstrukturen in tarifgebundenen Betrieben.