Typische Fragen aus der Belegschaft - Überstunden

In Kürze

Überstunden entstehen, wenn Arbeitnehmer über ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus arbeiten. Ob und wie sie vergütet werden, hängt von Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung ab — ein allgemeines gesetzliches Recht auf Bezahlung gibt es nicht.

Definition

Mehrarbeit und Überstunden werden oft gleichbedeutend verwendet, meinen aber Unterschiedliches: Mehrarbeit bezeichnet die Überschreitung der gesetzlichen oder tariflichen Höchstarbeitszeit. Überstunden sind die Überschreitung der im Arbeits- oder Tarifvertrag vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit.

Gesetzliche Grenzen: Das Arbeitszeitgesetz erlaubt grundsätzlich maximal acht Stunden täglich. Diese dürfen auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn im Durchschnitt von sechs Monaten oder 24 Wochen acht Stunden täglich nicht überschritten werden. Für bestimmte Personengruppen gelten besondere Schutzregeln:

  • § 8 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG): Jugendliche dürfen grundsätzlich keine Mehrarbeit leisten.
  • § 207 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX): Schwerbehinderte Menschen können Freistellung von Mehrarbeit verlangen.
  • § 4 Abs. 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG): Schwangere und stillende Frauen dürfen nicht über achteinhalb Stunden täglich oder 90 Stunden in der Doppelwoche beschäftigt werden.

Wann müssen Überstunden geleistet werden? Grundsätzlich nur dann, wenn sie im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag vereinbart sind oder ein echter Notfall vorliegt. Kapazitätsengpässe oder erhöhter Arbeitsanfall gelten nicht als Notfall. Überstunden über zehn Stunden täglich darf der Arbeitgeber in der Regel nicht anordnen — Ausnahmen regeln §§ 14, 15 Arbeitszeitgesetz (ArbZG).

Vergütung von Überstunden: Ein allgemeines gesetzliches Recht auf Bezahlung von Überstunden gibt es nicht. Ausnahme: Für Auszubildende schreibt § 17 Abs. 7 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vor, dass zusätzliche Arbeitszeit besonders zu vergüten oder durch Freizeit auszugleichen ist. Für alle anderen Arbeitnehmer gilt: Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung legen fest, ob Überstunden bezahlt oder durch Freizeit ausgeglichen werden. Klauseln, die Überstunden pauschal mit dem Grundgehalt abgelten, sind nur wirksam, wenn klar und verständlich geregelt ist, wie viele Überstunden damit abgedeckt sind — und diese Zahl in einem angemessenen Verhältnis zur regulären Arbeitszeit steht (z. B. maximal 10 Prozent).

Überstundenzuschläge: Einen gesetzlichen Anspruch auf Zuschläge für Überstunden gibt es grundsätzlich nicht. Ausnahme: Für Nachtarbeit schreibt § 6 Abs. 5 ArbZG einen angemessenen Zuschlag oder bezahlte Freizeit vor. Zuschläge für Überstunden an Sonn- und Feiertagen oder zu anderen Zeiten entstehen nur, wenn sie im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung vereinbart oder betriebs- bzw. branchenüblich sind (vgl. § 612 BGB).

Was tun, wenn Überstunden nicht anerkannt werden? Zunächst sollte das Gespräch mit dem Arbeitgeber gesucht werden. Danach müssen Ansprüche rechtzeitig schriftlich geltend gemacht werden. Die gesetzliche Verjährungsfrist beträgt drei Jahre ab Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Viele Arbeits- und Tarifverträge sehen jedoch deutlich kürzere Ausschlussfristen vor — teils nur einen bis drei Monate. Im Streitfall muss der Arbeitnehmer nachweisen, dass Überstunden tatsächlich geleistet und vom Arbeitgeber angeordnet oder zumindest geduldet wurden.