In Kürze
Das Teilhabechancengesetz trat am 1. Januar 2019 in Kraft und soll arbeitsmarktfernen Langzeitarbeitslosen eine realistische Chance auf Beschäftigung eröffnen. Es schafft zwei Förderinstrumente: einen Lohnkostenzuschuss für Arbeitgeber und eine begleitende Betreuung (Coaching) für die betroffenen Personen.
Definition
Viele Menschen beziehen seit Jahren Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II und finden trotz Unterstützung keinen Arbeitsplatz. Für diese Gruppe schafft das Teilhabechancengesetz zwei konkrete Förderangebote.
Leistungen zur Eingliederung (§ 16e SGB II) richten sich an Personen, die trotz Vermittlungsbemühungen seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind. Arbeitgeber, die solche Personen einstellen, erhalten einen Lohnkostenzuschuss. Dieser ist gesetzlich festgelegt — Höhe und Dauer liegen nicht im Ermessen des Jobcenters. Das gezahlte Arbeitsentgelt darf den gesetzlichen Mindestlohn nicht unterschreiten.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsmarkt (§ 16i SGB II) richten sich an besonders arbeitsmarktferne Personen ab 25 Jahren, bei denen sich mehrere Vermittlungshemmnisse häufen — etwa höheres Lebensalter, fehlende Qualifikation oder gesundheitliche Einschränkungen. Arbeitgeber können hier bis zu fünf Jahre lang einen Lohnkostenzuschuss erhalten: in den ersten zwei Jahren 100 Prozent, ab dem dritten Jahr sinkt der Zuschuss jährlich um 10 Prozentpunkte. Zusätzlich sind Zuschüsse zu Weiterbildungskosten von bis zu 3.000 Euro pro Fall möglich.
Beide Förderinstrumente sehen ein begleitendes Coaching vor. Es unterstützt die geförderten Personen dabei, das Arbeitsverhältnis zu stabilisieren. Inhalte können sein:
- Aufbau von Tagesstrukturen und Selbstorganisation
- Hilfe bei Behördengängen und Antragsstellungen
- Verhaltenstraining im Arbeitsalltag (z. B. Umgang mit Vorgesetzten und Kollegen)
- Krisenintervention und Konfliktbewältigung am Arbeitsplatz
- Unterstützung beim Übergang nach Ende der Förderung
Die geförderten Arbeitsverhältnisse sind sozialversicherungspflichtig und unterliegen dem allgemeinen Arbeitsrecht. Sie können in Vollzeit oder Teilzeit begründet werden.