In Kürze
Teilhabe am Arbeitsleben bezeichnet Leistungen, die Menschen mit Behinderung oder eingeschränkter Erwerbsfähigkeit dabei unterstützen, dauerhaft am Berufsleben teilzunehmen. Ziel ist es, die Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern oder wiederherzustellen.
Definition
Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Personen haben nach § 4 SGB IX Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe. Eine formal anerkannte Behinderung ist dafür nicht zwingend erforderlich.
Die Leistungen sind vielfältig und umfassen unter anderem:
- Berufsvorbereitung, Fortbildung, Umschulung und berufliche Ausbildung
- Fahrkostenersatz, Übergangsgeld und Unterkunft während der Maßnahme
- Hilfsmittel wie Kraftfahrzeughilfen oder orthopädische Schuhe
Maßnahmen werden in geeigneten Einrichtungen durchgeführt. Sind die Fähigkeiten einer Person unklar, kann zunächst eine Eignungsfeststellung oder Arbeitserprobung stattfinden.
Wer trägt die Leistungen? Zuständig sind verschiedene Rehabilitationsträger, zum Beispiel die Bundesagentur für Arbeit, die gesetzliche Renten- oder Unfallversicherung sowie Träger der Eingliederungshilfe (§ 6 SGB IX). Auch Arbeitgeber sind verpflichtet, den Arbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen entsprechend einzurichten (§ 164 Abs. 4 SGB IX).
Fristen beim Antrag: Entscheidet der zuständige Träger nicht innerhalb von zwei Monaten, muss er dies schriftlich begründen. Bleibt eine Begründung aus, gilt die Leistung als genehmigt. Beschafft sich die betroffene Person die Leistung dann selbst, muss der Träger die Kosten erstatten (§ 18 SGB IX).
Kranken- und Pflegeversicherung: Wer an einer solchen Maßnahme teilnimmt, ist in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V). Die Beiträge trägt der zuständige Rehabilitationsträger allein. Gleiches gilt für die Pflegeversicherung, da diese der Krankenversicherung folgt.