Unfallverhütungsvorschriften

In Kürze

Unfallverhütungsvorschriften (UVV) sind verbindliche Arbeitsschutzregeln, die von den gesetzlichen Unfallversicherungsträgern erlassen werden. Sie schützen Arbeitnehmer vor Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und gesundheitlichen Gefahren am Arbeitsplatz.

Definition

UVV sind sogenanntes autonomes Satzungsrecht der Unfallversicherungsträger. Die rechtliche Grundlage dafür ist § 15 Abs. 1 SGB VII. Sie gelten neben staatlichen Gesetzen und Verordnungen und sind ein fester Bestandteil des deutschen Arbeitsschutzrechts.

UVV legen konkret fest, welche Maßnahmen Arbeitgeber treffen müssen — etwa zur sicheren Gestaltung von Arbeitsplätzen, zur arbeitsmedizinischen Vorsorge, zur Ersten Hilfe oder zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten. Auch das Verhalten der Beschäftigten selbst kann durch UVV geregelt werden. Bevor eine UVV in Kraft tritt, muss sie vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt werden (§ 15 Abs. 4 SGB VII).

Manche UVV gelten für alle Betriebe und Beschäftigten, andere nur für bestimmte Branchen, Tätigkeiten oder Arbeitsverfahren. Seit 2014 sind die Regelwerke in folgende Kategorien gegliedert:

  • DGUV Vorschriften — verbindliche Rechtsnormen
  • DGUV Regeln — konkretisieren staatliche Vorschriften und UVV
  • DGUV Branchenregeln — branchenspezifische Gesamtübersichten
  • DGUV Informationen — praxisnahe Hinweise und Empfehlungen
  • DGUV Grundsätze — Maßstäbe für einheitliche Prüfverfahren

Die Einhaltung der UVV wird von den Unfallversicherungsträgern überwacht. Sie können im Einzelfall auch Anordnungen erlassen, um die Vorschriften durchzusetzen.

Wichtig für Betriebsräte: Bei Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und zum Gesundheitsschutz hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG). Zusätzlich können Betriebsrat und Arbeitgeber freiwillig weitergehende Schutzmaßnahmen in einer Betriebsvereinbarung festhalten (§ 88 Nr. 1 BetrVG).