In Kürze
Der Verlustvortrag ist der nicht ausgeglichene Verlust eines Geschäftsjahres, der in die Bilanz des nächsten Jahres übernommen wird. Er erscheint auf der Passivseite der Bilanz im Eigenkapital.
Definition
Kapitalgesellschaften haben ein festes Grund- oder Stammkapital. Dieses darf nicht direkt mit Gewinnen oder Verlusten verrechnet werden. Entsteht am Ende eines Geschäftsjahres ein Jahresfehlbetrag (also ein Verlust), muss dieser auf andere Bilanzposten verteilt werden.
Zunächst wird versucht, den Verlust durch vorhandene Gewinnrücklagen auszugleichen. Reichen diese nicht aus oder sind keine vorhanden, bleibt ein Restbetrag übrig. Dieser nicht gedeckte Verlust wird als Verlustvortrag in das nächste Geschäftsjahr übertragen.
Der Verlustvortrag kann also entweder den gesamten Jahresfehlbetrag umfassen (wenn keine Rücklagen vorhanden waren) oder nur einen Teilbetrag (wenn Rücklagen den Verlust teilweise ausgeglichen haben).
In der Bilanz wird der Verlustvortrag auf der Passivseite im Bereich Eigenkapital ausgewiesen. Die genaue Gliederung des Eigenkapitals ist in § 266 Abs. 3 HGB geregelt.