In Kürze
Sozialleistungsansprüche können unter bestimmten Voraussetzungen verpfändet oder abgetreten werden. Für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gilt jedoch grundsätzlich ein Verbot.
Definition
Wer Anspruch auf eine Sozialleistung hat, kann diesen Anspruch in bestimmten Fällen an eine andere Person oder Stelle übertragen oder als Sicherheit verpfänden. Die wichtigste Grundlage dafür ist § 53 SGB I.
Eine Verpfändung oder Übertragung ist nach § 53 Abs. 2 SGB I in zwei Fällen möglich:
- Rückzahlung von Darlehen oder Erstattung von Aufwendungen: Wenn jemand im Vorgriff auf eine fällige Sozialleistung ein Darlehen erhalten oder Ausgaben für eine angemessene Lebensführung getragen hat.
- Wohlverstandenes Interesse: Wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, dass die Übertragung oder Verpfändung im echten Interesse des Berechtigten liegt. Das setzt voraus, dass der Berechtigte einen gleichwertigen Vorteil erhält, auf den er keinen rechtlichen Anspruch hat.
In anderen Fällen ist eine Verpfändung nach § 53 Abs. 3 SGB I nur zulässig, wenn der Anspruch auch pfändbar ist und den unpfändbaren Teil des Einkommens gemäß §§ 850c, 850d ZPO übersteigt.
Für Bürgergeld und andere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gilt ein besonderer Schutz: Nach § 42 Abs. 4 SGB II dürfen diese Leistungen grundsätzlich nicht abgetreten, übertragen, verpfändet oder gepfändet werden. Sie sollen das Existenzminimum sichern und deshalb beim Berechtigten verbleiben. Die Ausnahmen nach § 53 Abs. 2 SGB I bleiben davon jedoch unberührt.
Damit eine Abtretung oder Verpfändung wirksam ist, muss der betreffende Anspruch außerdem klar und eindeutig bezeichnet sein — also Gegenstand, Umfang und Rechtsgrund müssen zweifelsfrei feststehen.