Abwicklungsvertrag

In Kürze

Ein Abwicklungsvertrag regelt die Einzelheiten einer bereits ausgesprochenen Arbeitgeberkündigung — er beendet das Arbeitsverhältnis nicht selbst, sondern wickelt es ab. Arbeitnehmer sollten dabei das Risiko einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld kennen.

Definition

Ein Abwicklungsvertrag setzt eine vorherige Kündigung durch den Arbeitgeber voraus. Nachdem die Kündigung ausgesprochen wurde, einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einem zweiseitigen Vertrag darauf, wie das Ende des Arbeitsverhältnisses konkret gestaltet wird.

Typische Inhalte eines Abwicklungsvertrags sind:

  • Abfindung
  • Freistellung von der Arbeit
  • Klageverzicht
  • Zeugnis
  • Geheimhaltungspflichten
  • Ausschlussklausel

Unterschied zum Aufhebungsvertrag: Der Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis selbst — ohne vorherige Kündigung. Der Abwicklungsvertrag knüpft dagegen immer an eine bereits erfolgte Kündigung an und regelt nur deren Folgen.

Inhaltlich ähneln sich beide Vertragsarten stark. Rechtlich gilt jedoch: Da der Abwicklungsvertrag als Verbrauchervertrag im Sinne von § 310 Abs. 3 BGB eingestuft wird, unterliegen seine Klauseln der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Einzelne Klauseln können dadurch unwirksam sein.

Der Vertrag muss zwingend schriftlich geschlossen werden (§ 623 BGB). Ein mündlicher Abwicklungsvertrag ist nach § 125 Satz 1 BGB nichtig und damit rechtlich wirkungslos. Ein allgemeines Widerrufs- oder Rücktrittsrecht gibt es nicht.

Wichtig für Arbeitnehmer: Wer nach einer Kündigung einen Abwicklungsvertrag unterschreibt, riskiert eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Die Agentur für Arbeit kann darin eine mitwirkende Aufgabe des Arbeitsplatzes sehen — auch wenn der Arbeitgeber zuvor gekündigt hat. Arbeitnehmer sollten diesen Punkt vor der Unterzeichnung sorgfältig prüfen.