Akkordlohn

In Kürze

Akkordlohn ist laufendes, beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung. Er muss grundsätzlich dem Abrechnungszeitraum zugeordnet werden, in dem die Arbeit tatsächlich geleistet wurde.

Definition

Beim Akkordlohn richtet sich das Entgelt nach der erbrachten Arbeitsleistung oder Stückzahl. Für die Sozialversicherung gilt: Akkordlohn — einschließlich sogenannter Akkordspitzen — zählt zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt und fließt in die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge ein.

Grundsätzlich muss der Akkordlohn dem Abrechnungszeitraum zugerechnet werden, in dem die Arbeit geleistet wurde. Wird er erst später ausgezahlt, müssen die betroffenen Entgeltabrechnungen im Nachhinein korrigiert werden.

Vereinfachungsregelung: Zahlt ein Arbeitgeber variable Entgeltbestandteile wie Akkordlohn regelmäßig mit einer Verzögerung von bis zu zwei Monaten aus, darf er auf die Korrektur früherer Abrechnungen verzichten. Er kann den Akkordlohn dann dem nächsten oder übernächsten Abrechnungszeitraum zuordnen — muss sich aber einheitlich für eine dieser Alternativen entscheiden. Eine spätere Änderung dieser Entscheidung ist nur mit Zustimmung der zuständigen Einzugsstelle möglich.

Erfolgt die Abrechnung unregelmäßig oder in größeren Abständen, gilt diese Vereinfachung nicht. In diesen Fällen muss der Akkordlohn zwingend dem Zeitraum zugeordnet werden, in dem die Arbeit ausgeführt wurde.

Für die Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge — in der Regel am drittletzten Bankarbeitstag eines Monats — sind variable Entgeltbestandteile wie Akkordlohn bei der Ermittlung der voraussichtlichen Beitragshöhe grundsätzlich zu berücksichtigen. Ist dies wegen zeitversetzter Zahlung nicht möglich, dürfen diese Beträge dem nächsten oder übernächsten Abrechnungszeitraum hinzugerechnet werden.