In Kürze
Eine Aktiengesellschaft (AG) ist eine Unternehmensform, bei der das Kapital in Aktien aufgeteilt ist. Sie kann bereits von einer einzigen Person gegründet werden und benötigt ein Mindestkapital von 50.000 Euro.
Definition
Bei einer Aktiengesellschaft beteiligen sich die Gesellschafter – genannt Aktionäre – mit Geldeinlagen am Unternehmen. Diese Einlagen werden in Anteile, sogenannte Aktien, aufgeteilt, die an der Börse gehandelt werden können.
Eine AG braucht zwingend drei Organe, die im Aktiengesetz (AktG) geregelt sind:
- Vorstand (§§ 76–94 AktG): Führt die Geschäfte und vertritt die AG nach außen. Er kann aus einer oder mehreren Personen bestehen.
- Aufsichtsrat (§§ 95–116 AktG): Überwacht den Vorstand. Er besteht aus mindestens drei Mitgliedern, deren Anzahl durch drei teilbar sein muss.
- Hauptversammlung (§§ 118–147 AktG): Versammlung aller Aktionäre, die mindestens einmal im Jahr stattfinden muss. Sie entscheidet unter anderem über die Gewinnverwendung und die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat.
Beschlüsse der Hauptversammlung müssen notariell beurkundet werden.
Für kleinere Aktiengesellschaften gelten vereinfachte Offenlegungspflichten. Sie müssen bestimmte Unterlagen spätestens zwölf Monate nach Ende des Geschäftsjahres beim Handelsregister einreichen – darunter die Bilanz, den Anhang sowie den Beschluss über die Ergebnisverwendung. Nicht eingereicht werden müssen dagegen die Gewinn- und Verlustrechnung, der Lagebericht und der Bericht des Aufsichtsrats (§ 326 HGB).