Anschaffungskosten

In Kürze

Anschaffungskosten sind alle Aufwendungen, die ein Unternehmen zahlt, um einen Gegenstand zu kaufen und betriebsbereit zu machen. Sie bilden die Grundlage für die steuerliche Abschreibung.

Definition

Anschaffungskosten umfassen nicht nur den reinen Kaufpreis, sondern auch alle Nebenkosten, die direkt mit dem Erwerb zusammenhängen. Voraussetzung ist, dass sich diese Kosten eindeutig dem jeweiligen Gegenstand zuordnen lassen.

Beim Kauf eines Grundstücks zählen zum Beispiel folgende Posten zu den Anschaffungskosten:

  • Kaufpreis
  • Grunderwerbsteuer
  • Notarkosten
  • Maklergebühren
  • Übernommene Schulden des Verkäufers

Werden nach dem Kauf Preisnachlässe, Rabatte, Skonti oder Boni gewährt, verringern diese die ursprünglichen Anschaffungskosten – und damit auch die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung.

Ein Gegenstand gilt als angeschafft, sobald Nutzen, Lasten und Risiken auf den Käufer übergehen. Ab diesem Zeitpunkt muss er in der Bilanz erfasst werden.

Dient der Gegenstand dem Unternehmen über das laufende Geschäftsjahr hinaus, müssen die Anschaffungskosten aktiviert und über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Bei geringwertigen Wirtschaftsgütern besteht ein Wahlrecht.

Was gehört nicht zu den Anschaffungskosten? Laufende Reparaturen und Maßnahmen, die einen Gegenstand lediglich auf den neuesten Stand bringen, sind keine Anschaffungskosten. Sie gelten als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben.

Anders verhält es sich, wenn ein Gegenstand ergänzt oder in seiner Funktion verbessert wird. Dann entstehen nachträgliche Anschaffungskosten, die aktiviert werden müssen. Sie erhöhen den Buchwert und damit die Abschreibungsbasis – gegebenenfalls ist auch die Restnutzungsdauer neu zu schätzen.