In Kürze
Der Arbeitsdirektor ist ein gleichberechtigtes Mitglied der Unternehmensleitung und verantwortet dort vor allem Personal- und Sozialangelegenheiten. Seine Bestellung ist in bestimmten Unternehmen gesetzlich vorgeschrieben.
Definition
Der Arbeitsdirektor ist kein eigenständiges Organ, sondern Teil der Unternehmensleitung — also Vorstandsmitglied in einer Aktiengesellschaft oder Geschäftsführer in einer GmbH. Er ist gleichberechtigt mit den übrigen Mitgliedern und an die gemeinsame Geschäftsordnung des Vorstands gebunden.
Gesetzlich geregelt ist die Pflicht zur Bestellung an zwei Stellen:
- § 13 Montan-Mitbestimmungsgesetz (MontanMitbestG) — gilt für Unternehmen der Eisen- und Stahlerzeugung mit in der Regel mehr als 1.000 Arbeitnehmern.
- § 33 Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) — gilt für alle anderen Wirtschaftszweige mit mehr als 2.000 Arbeitnehmern.
In montanmitbestimmten Unternehmen gibt es eine Besonderheit: Der Arbeitsdirektor darf nicht gegen die Mehrheit der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat gewählt werden. In der Praxis werden dort deshalb fast immer Arbeitnehmervertreter in dieses Amt berufen. In anderen Branchen gelten diese strengen Vorgaben nicht — die Wahl läuft wie bei jedem anderen Vorstandsmitglied ab.
Zu den typischen Aufgaben des Arbeitsdirektors gehören:
- Personalpolitik und allgemeine Personalwirtschaft
- Berufliche Aus- und Fortbildung
- Betriebliches Sozialwesen
- Arbeitssicherheit und Betriebsmedizin
- Mitbestimmungsangelegenheiten
Aus organisatorischen Gründen kann das Personalressort mit einem anderen Ressort zusammengelegt werden — das ist besonders in mittleren Unternehmen üblich.