In Kürze
Der Arbeitsplatz ist der Ort, an dem ein Arbeitnehmer seine vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung erbringt. Er ist die Grundlage der beruflichen Tätigkeit und damit der Existenzsicherung.
Definition
Aus betrieblicher Sicht ist der Arbeitsplatz der durch die Unternehmensorganisation festgelegte Ort, an dem Beschäftigte ihre Arbeit verrichten. Im Arbeitsvertrag wird dieser Ort häufig ausdrücklich benannt.
Soll ein Arbeitnehmer dauerhaft an einem anderen Ort eingesetzt werden, spricht man von einer Versetzung. Diese muss entweder im Arbeitsvertrag durch einen sogenannten Versetzungsvorbehalt ausdrücklich erlaubt sein — oder es bedarf einer Änderungskündigung. Auslandseinsätze müssen stets gesondert vereinbart werden.
Man unterscheidet zwischen dem Einzelarbeitsplatz (für eine Person) und dem Gruppenarbeitsplatz (für mehrere Personen, die gemeinsam als Team arbeiten). Der Begriff Arbeitsplatz bezieht sich auf sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten — ein Praktikumsplatz zählt nicht dazu.
Arbeitsplätze können stationär (im Betriebsgebäude) oder mobil sein (z. B. Baustelle, Heimarbeit, Außendienst). Die zunehmende Arbeitsplatzflexibilisierung ermöglicht es, Aufgaben von zu Hause oder unterwegs zu erledigen — etwa per Telearbeit oder Heimarbeit. Für solche Regelungen ist eine Betriebsvereinbarung oder eine einzelvertragliche Absprache wichtig. Im Bereich Heimarbeit gilt das Heimarbeitsgesetz (HAG).
Beim Arbeitsplatzabbau — also der gezielten Reduzierung von Stellen im Unternehmen — sind die Rechte der Arbeitnehmer zu wahren. Mögliche Ursachen sind wirtschaftliche Schwierigkeiten, Outsourcing oder Verlagerungen ins Ausland. Der Betriebsrat ist dabei frühzeitig einzubeziehen.
Für die Gestaltung von Arbeitsplätzen gelten gesetzliche Vorgaben. Ziel ist es, weder körperliche noch psychische Über- oder Unterforderung entstehen zu lassen. Relevante gesetzliche Grundlagen sind:
- § 90 BetrVG — Pflicht zur Beachtung arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse bei der menschengerechten Arbeitsplatzgestaltung
- §§ 111 ff. BetrVG — Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei wesentlichen Betriebsänderungen, z. B. Arbeitsplatzabbau