Aut idem

In Kürze

Aut idem (lateinisch: „oder dasselbe") bezeichnet die Möglichkeit, ein verordnetes Arzneimittel in der Apotheke durch ein wirkstoffgleiches, preisgünstigeres Mittel zu ersetzen. Apotheken sind unter bestimmten Voraussetzungen gesetzlich dazu verpflichtet.

Definition

Wenn ein Arzt ein Medikament verordnet, muss die Apotheke nicht zwingend genau dieses Präparat abgeben. Hat der Arzt kein bestimmtes Produkt vorgeschrieben oder die Ersetzung nicht ausdrücklich ausgeschlossen, darf — und muss — die Apotheke ein wirkstoffgleiches, preisgünstigeres Arzneimittel herausgeben.

Besonders relevant ist dabei, ob für das betreffende Arzneimittel ein sogenannter Rabattvertrag zwischen einer Krankenkasse und einem Hersteller besteht. In diesem Fall hat die Apotheke das Rabattvertragsprodukt vorrangig abzugeben, sofern es verfügbar ist.

Die gesetzliche Grundlage bildet vor allem § 129 SGB V (Fünftes Buch Sozialgesetzbuch). Daneben spielen folgende Regelungen eine Rolle:

  • § 129 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V – Abgabe preisgünstiger oder rabattierter Arzneimittel
  • § 129 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V – Abgabe preisgünstiger Importarzneimittel
  • § 130a Abs. 8 SGB V – Rabattverträge zwischen Krankenkassen und Herstellern
  • § 129 Abs. 2 SGB V – Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung

Für gesetzlich Versicherte bedeutet das: Die Apotheke entscheidet im Rahmen dieser Vorgaben, welches konkrete Produkt abgegeben wird — nicht der Arzt und nicht der Patient. Nur wenn der Arzt auf dem Rezept die Ersetzung ausdrücklich ausschließt (sogenanntes „Aut-idem-Kreuz"), bleibt es beim verordneten Präparat.