Abmahnung - Rechtsschutz

In Kürze

Wer eine Abmahnung erhält, muss diese nicht einfach hinnehmen. Arbeitnehmer haben drei Möglichkeiten, sich dagegen zu wehren – und müssen dabei kein besonderes Rechtsschutzinteresse nachweisen.

Definition

Eine Abmahnung ist eine schriftliche Rüge des Arbeitgebers, die in der Personalakte landet. Sie kann sich negativ auf Zeugnis, Beförderung oder Bewerbungen auswirken. Deshalb gibt es Wege, sich dagegen zu schützen.

Drei Möglichkeiten für Arbeitnehmer:

  • Gegendarstellung: Der Arbeitnehmer kann eine eigene Stellungnahme zur Personalakte einreichen.
  • Entfernung: Er kann verlangen, dass die Abmahnung aus der Personalakte entfernt wird – zum Beispiel wenn sie auf falschen Tatsachen beruht.
  • Widerruf: Er kann den Widerruf unzutreffender oder ehrverletzender Aussagen fordern – auch noch nach der Entfernung aus der Akte, wenn diese Aussagen weiterhin schaden.

Wichtig: Ein Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, gegen eine Abmahnung vorzugehen. Wer sie zunächst akzeptiert, kann die darin enthaltenen Vorwürfe trotzdem später in einem Kündigungsschutzverfahren bestreiten.

Enthält ein Abmahnungsschreiben mehrere Vorwürfe und stellt sich auch nur einer davon als unzutreffend heraus, muss der Arbeitgeber das gesamte Schreiben aus der Personalakte entfernen. Er darf es nicht teilweise aufrechterhalten – kann aber für die zutreffenden Verstöße eine neue, separate Abmahnung aussprechen.

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht grundsätzlich kein Anspruch mehr auf Entfernung einer Abmahnung. Eine Ausnahme gilt, wenn die Abmahnung dem Arbeitnehmer auch nach dem Ausscheiden noch schaden kann – das muss der Arbeitnehmer jedoch konkret darlegen.

Die rechtliche Grundlage für den Entfernungsanspruch ergibt sich aus §§ 242 und 1004 BGB (Treu und Glauben sowie Beseitigungsanspruch). Zuständig für Klagen ist das Arbeitsgericht.