In Kürze
Eine Abmahnung durch den Arbeitgeber ist mitbestimmungsfrei — der Betriebsrat muss weder angehört noch informiert werden. Abgemahnte Arbeitnehmer haben aber das Recht, sich beim Betriebsrat zu beschweren.
Definition
Die Abmahnung dient dazu, ein Fehlverhalten eines Arbeitnehmers zu rügen und ihn auf mögliche Konsequenzen hinzuweisen. Sie bereitet eine spätere Kündigung vor und betrifft ausschließlich das Vertragsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Weil die Abmahnung nur dieses Vertragsverhältnis berührt, hat der Betriebsrat dabei kein Mitbestimmungsrecht. Der Arbeitgeber muss ihn weder anhören noch unterrichten. Auch eine Betriebsvereinbarung, die das Abmahnungsrecht regelt, kann der Betriebsrat nicht verlangen. Ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG wird durch eine Abmahnung nicht ausgelöst — selbst wenn der Grund der Abmahnung das Verhalten im Betrieb betrifft, etwa ein Verstoß gegen ein Rauchverbot.
Wichtig: Wird später eine verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen, muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat im Rahmen der Anhörung nach § 102 Abs. 1 BetrVG die vorangegangene Abmahnung als Teil des Kündigungsgrundes mitteilen.
Abmahnung von Betriebsratsmitgliedern
Betriebsratsmitglieder können wegen Verletzung ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten genauso abgemahnt werden wie alle anderen Arbeitnehmer. Ihre Stellung im Betriebsrat darf dabei weder zu ihrem Vorteil noch zu ihrem Nachteil berücksichtigt werden.
Unzulässig ist jedoch eine Abmahnung wegen Verletzung von betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten — also Pflichten, die sich aus dem Betriebsverfassungsgesetz ergeben. Der Arbeitgeber ist nicht der Gläubiger dieser Pflichten und hat insoweit kein Weisungs- oder Kontrollrecht. Nimmt ein Betriebsratsmitglied Aufgaben wahr, die es für erforderlich halten durfte, darf der Arbeitgeber die dadurch entstandene Abwesenheit nicht abmahnen.
Rechte abgemahnter Arbeitnehmer
Auch wenn der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht hat, stehen abgemahnten Arbeitnehmern folgende Rechte zu:
- § 83 Abs. 1 BetrVG — Recht auf Einsicht in die eigene Personalakte, auf Wunsch mit einem Betriebsratsmitglied
- § 83 Abs. 2 BetrVG — Recht, eine Gegendarstellung zur Abmahnung zu verfassen, die der Personalakte beigefügt werden muss
- § 84 Abs. 1 BetrVG — Recht, sich beim Betriebsrat zu beschweren, wenn man sich ungerecht behandelt fühlt; dabei kann ein Betriebsratsmitglied hinzugezogen werden
- § 84 Abs. 2 BetrVG — Der Arbeitgeber muss die Beschwerde bescheiden und ihr abhelfen, soweit er sie für berechtigt hält