In Kürze
Die Beitragsabstimmung war eine jährliche Prüfung, bei der die gemeldeten Löhne mit den gezahlten Rentenversicherungsbeiträgen abgeglichen wurden. Sie wurde zum 1. April 2003 vollständig abgeschafft.
Definition
Bis zum 31. Dezember 2002 war die sogenannte Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag gesetzlich verpflichtet, einmal im Jahr die Beiträge zur Rentenversicherung mit den vom Arbeitgeber gemeldeten Entgelten abzustimmen.
Dabei wurde geprüft, ob die gemeldeten Lohnsummen und die tatsächlich abgeführten Beiträge übereinstimmen. Diese Aufgabe war in § 28k Abs. 2 SGB IV geregelt.
Seit dem 1. April 2003 wird diese Beitragsabstimmung nicht mehr durchgeführt — auch nicht rückwirkend für frühere Kalenderjahre. Das Verfahren ist damit vollständig entfallen.