Betriebsbedingte Kündigung - Gründe

In Kürze

Eine betriebsbedingte Kündigung kann durch außerbetriebliche oder innerbetriebliche Gründe ausgelöst werden. Entscheidend ist, dass der Arbeitgeber eine nachvollziehbare Organisationsentscheidung trifft, die dazu führt, dass der Arbeitsplatz des betroffenen Arbeitnehmers wegfällt.

Definition

Betriebsbedingte Kündigungen entstehen, wenn der Arbeitgeber seinen Betrieb umstrukturieren muss. Als außerbetriebliche Gründe gelten zum Beispiel Auftragsmangel oder wirtschaftliche Einbrüche. Innerbetriebliche Gründe sind etwa der Abbau von Arbeitsplätzen oder die Zusammenlegung von Abteilungen.

Auf Basis dieser Umstände trifft der Arbeitgeber eine sogenannte Unternehmerentscheidung — also eine freie organisatorische Entscheidung darüber, wie der Betrieb künftig aufgestellt sein soll. Arbeitsgerichte prüfen diese Entscheidung nicht auf ihre wirtschaftliche Sinnhaftigkeit, sondern nur darauf, ob sie willkürlich oder rechtsmissbräuchlich ist. Es müssen lediglich nachvollziehbare Erwägungen vorliegen, die die Umorganisation begründen.

Allerdings setzt die Rechtsprechung klare Grenzen: Werden Organisationsmaßnahmen nur dazu genutzt, einen bestimmten Arbeitsplatz zu beseitigen und den Stelleninhaber loszuwerden — ohne echten betriebswirtschaftlichen Zweck — gilt das als unzulässige Umgehung des Kündigungsschutzes.

Damit eine betriebsbedingte Kündigung wirksam ist, müssen die betrieblichen Gründe außerdem dringend sein. Das bedeutet: Der Arbeitgeber darf keine zumutbare andere Möglichkeit haben, die Situation durch organisatorische, technische oder wirtschaftliche Maßnahmen zu lösen.

Zusätzlich muss geprüft werden, ob der Arbeitnehmer nicht an anderer Stelle im Betrieb weiterbeschäftigt werden kann — notfalls auch zu schlechteren Bedingungen oder durch eine Versetzung. Erst wenn das ausgeschlossen ist, ist die Kündigung gerechtfertigt.

Ein typisches Beispiel aus der Praxis ist die Filialschließung im Einzelhandel oder vergleichbaren Branchen: Wird eine Filiale geschlossen und gibt es keine andere Beschäftigungsmöglichkeit für die betroffenen Mitarbeiter, kann eine betriebsbedingte Kündigung zulässig sein — auch im Rahmen eines Insolvenzverfahrens. Voraussetzung bleibt jedoch stets, dass die Kündigung wirklich nicht vermeidbar ist.