Bundesfreiwilligendienst

In Kürze

Der Bundesfreiwilligendienst (BFD) ermöglicht es Bürgerinnen und Bürgern, sich für sechs bis 24 Monate gemeinnützig zu engagieren. Teilnehmende erhalten ein Taschengeld und sind grundsätzlich sozialversicherungspflichtig.

Definition

Der BFD richtet sich an alle Altersgruppen und kann in sozialen, ökologischen, kulturellen, sportlichen oder anderen gemeinwohlorientierten Bereichen geleistet werden. Einsatzstellen müssen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zugelassen sein.

Dauer und Umfang: Der Dienst dauert in der Regel zwölf Monate, mindestens sechs und höchstens 24 Monate. Personen über 27 Jahre müssen sich mindestens 20 Stunden pro Woche verpflichten und können den BFD alle fünf Jahre wiederholen.

Taschengeld und Sachleistungen: Teilnehmende erhalten Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung und ein Taschengeld. Das Taschengeld darf höchstens 6 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung betragen — im Jahr 2025 sind das maximal 483,00 EUR monatlich.

Sozialversicherung: Taschengeld und Sachbezüge gelten als Arbeitsentgelt. Teilnehmende sind daher in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig. Eine Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit ist ausdrücklich ausgeschlossen. Werden weder Taschengeld noch Sachbezüge gewährt, entfällt die Versicherungspflicht als Arbeitnehmer; dann kann eine beitragsfreie Familienversicherung in Betracht kommen.

Beitragstragung: Alle Sozialversicherungsbeiträge — einschließlich des Zusatzbeitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung und des Pflegeversicherungs-Beitragszuschlags für Kinderlose — trägt allein der Arbeitgeber. Eine hälftige Aufteilung zwischen Arbeitgeber und Teilnehmendem findet nicht statt.

Umlageverfahren: Da Teilnehmende arbeitsrechtlich nicht als Arbeitnehmer gelten, nehmen sie am U1-Verfahren (Entgeltfortzahlung bei Krankheit) nicht teil. In das U2-Verfahren (Mutterschaft) sind sie jedoch einbezogen, sodass entsprechende Umlagen zu entrichten sind.

Gesetzliche Grundlagen sind insbesondere:

  • § 13 Abs. 2 Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) — Gleichstellung mit dem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr
  • § 344 Abs. 2 Sozialgesetzbuch III (SGB III) — besondere Beitragsberechnung in der Arbeitslosenversicherung bei unmittelbarem Anschluss an eine versicherungspflichtige Beschäftigung