In Kürze
Datenverarbeitung bezeichnet alle Vorgänge rund um das Erfassen, Bearbeiten, Speichern und Ausgeben von Daten. Im Datenschutzrecht ist der Begriff gesetzlich geregelt und umfasst konkrete Einzelschritte wie Speichern, Verändern oder Löschen.
Definition
Maschinelle Datenverarbeitung ist der Oberbegriff für alle Arbeitsprozesse, die mit Daten durchgeführt werden. Dazu gehören unter anderem das Erfassen, Sortieren, Filtern, Verknüpfen, Konvertieren, Speichern, Auswerten und Ausgeben von Daten.
Im betrieblichen Alltag läuft Datenverarbeitung meist über elektronische Systeme (EDV). Unternehmensdaten werden in Datensätzen erfasst, maschinell verarbeitet und das Ergebnis elektronisch oder auf Papier ausgegeben. Das Ziel ist in der Regel die Gewinnung nützlicher Informationen.
Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) legt in § 3 Absatz 4 fest, welche Vorgänge als Datenverarbeitung gelten. Es unterscheidet fünf Varianten:
- Speichern (§ 3 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 BDSG): Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren personenbezogener Daten auf einem Datenträger zur weiteren Verarbeitung oder Nutzung.
- Verändern (§ 3 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 BDSG): Inhaltliches Umgestalten bereits gespeicherter personenbezogener Daten.
- Übermitteln (§ 3 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 BDSG): Bekanntgabe gespeicherter personenbezogener Daten an Dritte, etwa durch Weitergabe oder Bereitstellung zum Abruf.
- Sperren (§ 3 Abs. 4 S. 2 Nr. 4 BDSG): Kennzeichnen gespeicherter Daten, um ihre weitere Nutzung einzuschränken.
- Löschen (§ 3 Abs. 4 S. 2 Nr. 5 BDSG): Unkenntlichmachen gespeicherter personenbezogener Daten.
Datenverarbeitung kann intern im Unternehmen stattfinden oder im Rahmen von Outsourcing an externe Dienstleister wie Service-Rechenzentren oder Tochtergesellschaften ausgelagert werden.