DGUV Vorschrift 2

In Kürze

Die DGUV Vorschrift 2 ist eine Unfallverhütungsvorschrift, die regelt, wie Arbeitgeber ihre Betriebe durch Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit betreuen lassen müssen. Sie gilt für Unternehmen der privaten Wirtschaft und öffentliche Einrichtungen gleichermaßen.

Definition

Die DGUV Vorschrift 2 konkretisiert die Pflichten, die sich aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) ergeben. Arbeitgeber müssen danach sicherstellen, dass ihr Betrieb durch einen Betriebsarzt und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) betreut wird.

Die Vorschrift unterscheidet zwei Betreuungsmodelle: die Regelbetreuung für Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten und das Unternehmermodell als Alternative für Betriebe mit bis zu 50 Beschäftigten. Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten werden gesondert behandelt.

Die Regelbetreuung besteht aus zwei Teilen:

  • Grundbetreuung: Feste Aufgaben und Mindesteinsatzzeiten, die für alle Betriebe gelten — unabhängig von Branche oder Größe. Je nach Gefährdungspotenzial werden Betriebe einer von drei Betreuungsgruppen zugeordnet.
  • Betriebsspezifische Betreuung: Flexibel anpassbarer Teil, der auf die besonderen Risiken und Gegebenheiten des jeweiligen Betriebs zugeschnitten wird.

Beide Teile zusammen bilden die Gesamtbetreuung, die schriftlich vereinbart werden muss. Die betriebliche Interessenvertretung wirkt dabei mit, und die Beschäftigten sind darüber zu informieren.

Die Grundbetreuung umfasst neun festgelegte Aufgabenbereiche, darunter die Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung, Beratung von Arbeitgebern und Führungskräften, Untersuchung von Unfällen sowie Mitwirkung im Arbeitsschutzausschuss. Die Mindesteinsatzzeit wird als Gesamtzeit für Betriebsarzt und SiFa gemeinsam festgelegt — jeder muss dabei mindestens 20 % der Grundbetreuungszeit übernehmen, jedoch nicht weniger als 0,2 Stunden pro Jahr und Beschäftigtem.

Für die betriebsspezifische Betreuung prüft der Betrieb anhand von 16 Aufgabenfeldern, welcher zusätzliche Bedarf besteht — etwa bei besonderen Gefährdungen, geplanten Umbauten, neuen Arbeitsstoffen oder veränderten Arbeitszeiten. Wegezeiten zählen nicht zu den Gesamteinsatzzeiten.