Dienstreise

In Kürze

Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitsstätte tätig ist und dafür den Ort wechselt. Sie umfasst Hin- und Rückfahrt.

Definition

Von einer Dienstreise spricht man, wenn ein Arbeitnehmer mit einer festen regelmäßigen Arbeitsstätte vorübergehend an einem anderen Ort arbeitet. Eine Mindestentfernung ist dabei nicht erforderlich.

Dauert die Tätigkeit am selben auswärtigen Ort länger an, gilt steuerlich eine Dreimonatsfrist: Nur in den ersten drei Monaten wird die Auswärtstätigkeit als Dienstreise anerkannt. Ab dem vierten Monat gilt der auswärtige Ort als weitere regelmäßige Arbeitsstätte.

Die Dreimonatsfrist verlängert sich nicht durch Urlaub oder Krankheit. Sie beginnt jedoch neu zu laufen, wenn die Auswärtstätigkeit für mindestens vier Wochen unterbrochen wird — etwa durch eine Rückkehr an den Hauptarbeitsplatz oder einen Einsatz an einem anderen Ort. Urlaub oder Krankheit während einer solchen Unterbrechung werden auf die Vierwochenfrist angerechnet. Die Frist wird außerdem nicht durch den Jahreswechsel zurückgesetzt.

Liegt eine anerkannte Dienstreise vor, kann der Arbeitgeber folgende Kosten erstatten:

  • Fahrtkosten
  • Verpflegungsmehraufwand
  • Übernachtungskosten
  • Nebenkosten, die anlässlich der Dienstreise entstehen

Nutzt der Arbeitnehmer öffentliche Verkehrsmittel, können die tatsächlichen Fahrtkosten vollständig steuerfrei erstattet werden.