Durchlaufende Posten

In Kürze

Durchlaufende Posten sind Geldbeträge, die ein Unternehmen nur im Namen und für Rechnung eines Dritten annimmt und unverändert weiterleitet. Das Unternehmen ist dabei lediglich Mittler — die Beträge berühren seinen eigentlichen Geschäftsbetrieb nicht.

Definition

Ein durchlaufender Posten entsteht, wenn ein Unternehmen Geld erhält, das ihm nicht selbst gehört, sondern für eine andere Person bestimmt ist. Das Unternehmen hat weder eine Gläubiger- noch eine Schuldnerstellung gegenüber dem ursprünglichen Geber — es leitet den Betrag lediglich weiter.

Ein bekanntes Beispiel aus dem Arbeitsalltag: Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge sind durchlaufende Posten. Der Arbeitgeber behält diese Beträge vom Lohn des Arbeitnehmers ein und führt sie direkt an das Finanzamt bzw. die Krankenkassen ab. Das Geld gehört dem Arbeitgeber zu keinem Zeitpunkt.

Typischerweise kommen durchlaufende Posten in bestimmten Berufsgruppen vor, zum Beispiel bei:

  • Rechtsanwälten und Notaren
  • Maklern und Bauträgern
  • Handelsvertretern und Versicherungsvertretern
  • Spediteuren und Lagerhaltern

Buchhalterisch werden durchlaufende Posten auf einem eigenen Verrechnungskonto erfolgsneutral erfasst — sie wirken sich also nicht auf den Gewinn oder Verlust des Unternehmens aus. In der Bilanz erscheinen sie je nach Stand als sonstige Vermögensgegenstände oder sonstige Verbindlichkeiten.

Unternehmen, die ihren Gewinn per Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, lassen durchlaufende Posten steuerlich außer Betracht. Das regelt § 4 Abs. 3 EStG (Einkommensteuergesetz).

Werden durchlaufende Posten treuhänderisch verwaltet — etwa bei Maklern — müssen diese Beträge strikt vom eigenen Vermögen des Unternehmens getrennt gehalten werden.