In Kürze
Duale Studiengänge in der öffentlichen Verwaltung verbinden ein Fachhochschulstudium mit praktischer Ausbildung bei Behörden. Studierende gelten sozialversicherungsrechtlich als Beschäftigte in Berufsausbildung.
Definition
Praxisintegrierte duale Studiengänge an Fachhochschulen für öffentliche Verwaltung bereiten Anwärterinnen und Anwärter auf die Laufbahn des gehobenen Dienstes vor. Die Ausbildung besteht aus einem fachtheoretischen Teil an der Fachhochschule und fachpraktischen Abschnitten bei Behörden, Körperschaften, Stiftungen oder Anstalten des öffentlichen Rechts.
Der Zugang erfolgt über die Einstellungsbehörde, die Bewerberinnen und Bewerber auswählt und der Fachhochschule zuweist. Während des Studiums stehen die Teilnehmenden entweder in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf oder in einem vergleichbaren Ausbildungsverhältnis — und erhalten laufende Bezüge. Mit dem erfolgreichen Abschluss (Laufbahnprüfung) wird die Laufbahnbefähigung für die jeweilige Fachrichtung erworben.
Seit dem 1. Januar 2012 sind Teilnehmende an dualen Studiengängen den zur Berufsausbildung Beschäftigten gleichgestellt. Sie unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung — und zwar für die gesamte Dauer des Studiums.
Eine Besonderheit gilt, wenn das Studium im Rahmen eines Beamtenverhältnisses stattfindet und Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge sowie auf Beihilfe im Krankheitsfall besteht oder eine Versorgungsanwartschaft gesichert ist. In diesem Fall besteht Versicherungsfreiheit in den einzelnen Sozialversicherungszweigen. Die maßgeblichen Regelungen finden sich in:
- § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V (Krankenversicherung)
- § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI (Rentenversicherung)
- § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III (Arbeitslosenversicherung)
Wer hingegen kein Beamtenverhältnis begründet, gilt seinem Erscheinungsbild nach als Arbeitnehmer — nicht als regulärer Studierender — und ist daher versicherungspflichtig. Eine Versicherungsfreiheit als Studierender nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V und § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III kommt in diesen Fällen nicht in Betracht.