Disposition

Disposition bezeichnet im betrieblichen Umfeld die verbindliche Planung, Steuerung und Zuweisung von Aufgaben, Ressourcen und Materialien. Sie sorgt dafür, dass Aufträge zur richtigen Zeit von der richtigen Stelle erledigt werden.

In Kürze

Disposition bezeichnet im betrieblichen Umfeld die verbindliche Planung, Steuerung und Zuweisung von Aufgaben, Ressourcen und Materialien. Sie sorgt dafür, dass Aufträge zur richtigen Zeit von der richtigen Stelle erledigt werden.

Definition

Das Wort Disposition bedeutet so viel wie Anordnung, Planung oder Maßnahme. Im Unternehmensalltag steht es für unternehmerische Entscheidungen und fallbezogene Regelungen – zum Beispiel die Erteilung eines Auftrags oder die Anweisung, eine bestimmte Tätigkeit auszuführen.

Die Disposition beschreibt die verbindliche Festlegung über Einsatz, Zuordnung und Reihenfolge von personellen oder sachlichen Ressourcen. Sie liegt vor, wenn Zuständigkeiten, Aufgaben oder Mittel objektiv zugeteilt und organisatorisch angeordnet sind.

Disposition und Entscheidung hängen eng zusammen: Bevor eine Entscheidung umgesetzt wird, wird sie durch eine Disposition vorbereitet. Die disponierende Stelle – also die zuständige Person oder Abteilung – sichtet eingehende Aufträge und weist sie nach festgelegten Regeln den ausführenden Stellen zu.

Ein wichtiger Teil der Disposition ist die Steuerung von Materialien und Warenbeständen. Ziel ist es, alle Aufträge pünktlich und zu möglichst geringen Kosten zu erfüllen – ohne dass zu viel oder zu wenig auf Lager liegt. Auch die Bestellung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen gehört dazu.

Die Disposition ist eng mit der Logistik verbunden und wirkt in viele Unternehmensbereiche hinein: Produktion, Einkauf, innerbetrieblicher Materialfluss und Vertrieb.

Im Bereich der Organisation gibt es einen wichtigen Unterschied: Während die Organisation dauerhafte Regeln schafft, legt die Disposition Regeln für besondere oder einzelne Ereignisse fest.

Rechtsgrundlagen ergeben sich funktional aus dem Direktionsrecht des Arbeitgebers nach § 106 Gewerbeordnung (GewO). Die Disposition begründet dabei keinen eigenständigen Anspruch des Arbeitnehmers auf bestimmte Arbeitsinhalte oder Ressourcenzuweisungen und ist von der individuellen arbeitsvertraglichen Vereinbarung über Inhalt und Umfang der Arbeitsleistung abzugrenzen.

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