Direktionsrecht

In Kürze

Das Direktionsrecht ist das Weisungsrecht des Arbeitgebers, die im Arbeitsvertrag nur grob beschriebene Arbeitspflicht im Alltag konkret nach Zeit, Ort und Art zu regeln. Es gilt automatisch – auch ohne ausdrückliche Erwähnung im Vertrag.

Definition

Arbeitsverträge beschreiben die Tätigkeit eines Arbeitnehmers meist nur allgemein. Viele Einzelheiten – etwa Arbeitsplatz, Arbeitszeiten oder genaue Aufgaben – werden erst im laufenden Arbeitsverhältnis festgelegt. Genau dafür gibt es das Direktionsrecht: Der Arbeitgeber kann diese Details einseitig bestimmen und bei Bedarf anpassen.

Das Direktionsrecht gilt jedoch nicht grenzenlos. Der Arbeitgeber darf nur innerhalb des Rahmens handeln, den der Arbeitsvertrag, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und das Gesetz vorgeben. Willkürliche, gesetzwidrige oder sittenwidrige Anweisungen sind unzulässig und müssen vom Arbeitnehmer nicht befolgt werden. Außerdem muss der Arbeitgeber aufgrund seiner Fürsorgepflicht stets die Interessen beider Seiten berücksichtigen.

Je konkreter der Arbeitsvertrag ist, desto enger ist das Direktionsrecht: Steht im Vertrag eine spezifische Berufsbezeichnung wie „Bilanzbuchhalter" oder „Kraftfahrer", darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nur für genau diese Tätigkeit einsetzen. Bei einer allgemeinen Bezeichnung wie „kaufmännischer Angestellter" ist der Spielraum größer.

Das Direktionsrecht kann auf andere Personen – etwa leitende Angestellte – übertragen werden. Bei Leiharbeit steht das Direktionsrecht dem Entleiher zu, also dem Unternehmen, in dem der Arbeitnehmer tatsächlich eingesetzt wird. Der Entleiher bleibt dabei aber an die Vereinbarungen aus dem Überlassungsvertrag gebunden.

Berührt das Direktionsrecht sogenannte soziale Angelegenheiten – zum Beispiel eine Betriebsordnung –, können die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) einschränkend wirken. Das Verhalten des Arbeitnehmers außerhalb der Arbeitszeit unterliegt dem Direktionsrecht grundsätzlich nicht.