In Kürze
Das Direktionsrecht (auch Weisungsrecht) gibt dem Arbeitgeber die Befugnis, die konkrete Arbeitspflicht des Arbeitnehmers näher zu bestimmen. Es ist ein typisches Merkmal eines Arbeitsverhältnisses und muss stets im gesetzlichen Rahmen ausgeübt werden.
Definition
Arbeitsverträge beschreiben die geschuldete Tätigkeit meist nur grob – etwa durch eine Berufsbezeichnung. Das Direktionsrecht erlaubt dem Arbeitgeber, diese Rahmenvorgaben im Alltag zu konkretisieren: Er kann anweisen, welche Aufgaben zu erledigen sind, in welcher Reihenfolge und auf welche Weise.
Die rechtliche Grundlage bilden § 106 GewO und § 611a BGB. Danach darf der Arbeitgeber Inhalt, Durchführung, Ort und Zeit der Arbeitsleistung bestimmen sowie Regeln zum Verhalten und zur Ordnung im Betrieb aufstellen.
Das Direktionsrecht ist jedoch nicht unbegrenzt. Es endet dort, wo der Arbeitsvertrag, ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder gesetzliche Vorschriften (z. B. das Arbeitszeitgesetz) klare Vorgaben machen. Je detaillierter der Arbeitsvertrag ist, desto weniger Spielraum hat der Arbeitgeber.
Außerdem muss der Arbeitgeber sein Weisungsrecht nach billigem Ermessen ausüben: Er muss die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers angemessen berücksichtigen. Dabei spielen Verhältnismäßigkeit, Zumutbarkeit und auch persönliche Belange – etwa eine Behinderung – eine Rolle.
Überschreitet der Arbeitgeber die Grenzen seines Direktionsrechts, darf der Arbeitnehmer die Weisung verweigern, ohne eine Abmahnung oder Kündigung befürchten zu müssen. Umgekehrt gilt: Wer eine rechtmäßige Weisung ablehnt, riskiert arbeitsrechtliche Konsequenzen.
Auch der Betriebsrat kann beteiligt sein: Bei der Festlegung von Arbeitszeiten, der Anordnung von Überstunden oder bei Versetzungen hat er nach § 87 BetrVG und § 99 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht.