In Kürze
Das Diskriminierungsverbot untersagt es, Menschen ohne sachlich gerechtfertigten Grund ungleich zu behandeln. Im Arbeitsleben schützt es Arbeitnehmer vor Benachteiligungen durch den Arbeitgeber.
Definition
Eine Diskriminierung liegt vor, wenn jemand ohne sachlichen Grund schlechter behandelt wird als andere – etwa wegen Geschlecht, Herkunft, Religion, Sprache, Hautfarbe, Behinderung oder Zugehörigkeit zu einer Minderheit.
In Deutschland ist das Diskriminierungsverbot in mehreren Gesetzen verankert:
- Art. 3 Grundgesetz (GG) – allgemeines Gleichheitsgebot
- § 612a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Verbot der Benachteiligung bei Rechtsausübung
- §§ 6–18 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) – Schutz im Arbeitsverhältnis
- § 4 Abs. 1 und 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) – Schutz für Teilzeit- und befristet Beschäftigte
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) – Rechte des Betriebsrats bei Ungleichbehandlung
Man unterscheidet zwei Hauptformen: Bei der unmittelbaren Diskriminierung werden Arbeitnehmer direkt und ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandelt – offen erkennbar oder verdeckt. Bei der mittelbaren Diskriminierung wirkt eine nach außen neutrale Regelung in der Praxis nachteilig auf bestimmte Gruppen, etwa Frauen oder Ausländer.
Bestimmte Ungleichbehandlungen sind ausnahmsweise zulässig, wenn sachliche Gründe vorliegen – zum Beispiel wenn eine Tätigkeit zwingend ein bestimmtes Geschlecht erfordert oder wenn in einem Tendenzbetrieb religiöse Anforderungen gestellt werden. Im Streitfall muss der Arbeitgeber diese Gründe darlegen und beweisen.
Stellt ein Arbeitnehmer eine Benachteiligung fest, kann er sich beim Arbeitgeber beschweren. Dieser ist verpflichtet, die Diskriminierung zu unterbinden und gegebenenfalls arbeitsrechtliche Maßnahmen gegen Verantwortliche zu ergreifen. Bei Belästigungen darf der Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen die Arbeit verweigern, ohne den Lohnanspruch zu verlieren (§ 14 AGG). Zusätzlich kann ein Schadensersatzanspruch nach § 15 AGG bestehen.
Auch Teilzeit- und befristet beschäftigte Arbeitnehmer dürfen gegenüber vergleichbaren Vollzeit- oder unbefristet Beschäftigten nicht benachteiligt werden. Vergütung und geldwerte Leistungen sind ihnen anteilig zu gewähren.