In Kürze
Das Direktionsrecht ist die gesetzliche Befugnis des Arbeitgebers, die im Arbeitsvertrag nur grob beschriebene Arbeitspflicht im Alltag konkret nach Inhalt, Ort, Zeit und Art zu regeln. Es gilt automatisch – auch ohne ausdrückliche Erwähnung im Vertrag.
Definition
Arbeitsverträge beschreiben die Tätigkeit eines Arbeitnehmers meist nur allgemein. Viele Einzelheiten – etwa Arbeitsplatz, Arbeitszeiten oder genaue Aufgaben – werden erst im laufenden Arbeitsverhältnis festgelegt. Genau dafür gibt es das Direktionsrecht: Der Arbeitgeber kann diese Details einseitig bestimmen und bei Bedarf anpassen. Voraussetzung ist ein bestehendes Arbeitsverhältnis mit persönlicher Abhängigkeit des Arbeitnehmers.
Die wichtigsten Rechtsgrundlagen sind § 106 Gewerbeordnung (GewO) und § 315 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Weisungen müssen dem billigen Ermessen entsprechen und die Interessen beider Seiten angemessen berücksichtigen. Willkürliche, gesetzwidrige oder sittenwidrige Anweisungen sind unzulässig und müssen vom Arbeitnehmer nicht befolgt werden.
Das Direktionsrecht gilt nicht grenzenlos. Der Arbeitgeber darf nur innerhalb des Rahmens handeln, den Arbeitsvertrag, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und das Gesetz vorgeben. Je konkreter der Arbeitsvertrag ist, desto enger ist das Direktionsrecht: Steht im Vertrag eine spezifische Berufsbezeichnung wie „Bilanzbuchhalter" oder „Kraftfahrer", darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nur für genau diese Tätigkeit einsetzen. Bei einer allgemeinen Bezeichnung wie „kaufmännischer Angestellter" ist der Spielraum größer.
Klar abzugrenzen ist das Direktionsrecht von Vertragsänderungen: Soll etwas geändert werden, das vertraglich fest vereinbart ist, ist das nur einvernehmlich oder durch eine Änderungskündigung möglich – nicht durch einseitige Weisung. Das Verhalten des Arbeitnehmers außerhalb der Arbeitszeit unterliegt dem Direktionsrecht grundsätzlich nicht.
Das Direktionsrecht kann auf andere Personen – etwa leitende Angestellte – übertragen werden. Bei Leiharbeit steht es dem Entleiher zu, also dem Unternehmen, in dem der Arbeitnehmer tatsächlich eingesetzt wird. Der Entleiher bleibt dabei an die Vereinbarungen aus dem Überlassungsvertrag gebunden.
Berührt das Direktionsrecht sogenannte soziale Angelegenheiten – zum Beispiel eine Betriebsordnung oder Arbeitszeitregelungen –, können die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) einschränkend wirken.