In Kürze
Lehrkräfte, Dozenten und Lehrbeauftragte, die auf Honorarbasis tätig sind, können unter bestimmten Bedingungen bis Ende 2026 von der Sozialversicherungspflicht ausgenommen sein. Eine gesetzliche Übergangsregelung schiebt die Beitragspflicht vorübergehend auf.
Definition
Viele Lehrkräfte und Dozenten arbeiten auf Honorarbasis und gelten dabei als selbstständig. Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2022 wurde jedoch für bestimmte Fälle festgestellt, dass solche Tätigkeiten tatsächlich eine abhängige Beschäftigung darstellen können — mit der Folge, dass Sozialversicherungsbeiträge anfallen.
Um Bildungseinrichtungen und Lehrkräften Zeit zur Anpassung zu geben, hat der Gesetzgeber mit dem am 1. März 2025 in Kraft getretenen § 127 SGB IV eine Übergangsregelung geschaffen. Sie schiebt die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bis zum 31. Dezember 2026 auf.
Die Übergangsregelung gilt unter folgenden Voraussetzungen:
- Übereinstimmender Wille bei Vertragsschluss: Beide Seiten — also Lehrkraft und Auftraggeber — müssen bei Abschluss des Vertrags davon ausgegangen sein, dass es sich um eine selbstständige Tätigkeit handelt.
- Zustimmung der Lehrkraft: Die Lehrkraft muss dem Aufschub der Versicherungspflicht ausdrücklich zustimmen — schriftlich oder elektronisch gegenüber ihrem Vertragspartner.
- Kein bestandskräftiger Bescheid: Wurde vor dem 1. März 2025 bereits rechtskräftig festgestellt, dass eine abhängige Beschäftigung vorliegt, greift die Übergangsregelung nicht.
Die Zustimmung der Lehrkraft ist entscheidend: Ohne sie tritt die Übergangsregelung nicht in Kraft. Sie muss für jedes einzelne Vertragsverhältnis erklärt werden und ist schriftlich zu den Entgeltunterlagen zu nehmen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 20 BVV).
Bis zum 31. Dezember 2026 gilt für betroffene Lehrkräfte außerdem: Sie werden sozialversicherungsrechtlich so behandelt, als wären sie selbstständig im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Ab dem 1. Januar 2027 tritt dann die reguläre Versicherungspflicht in Kraft, sofern keine neuen gesetzlichen Regelungen geschaffen wurden.
Ziel der Regelung ist es, Bildungseinrichtungen und Lehrkräften ausreichend Zeit zu geben, ihre Vertrags- und Organisationsmodelle so anzupassen, dass Lehrtätigkeiten künftig rechtssicher — entweder als Beschäftigung oder als echte Selbstständigkeit — ausgeübt werden können.