Drohverlustrückstellung

In Kürze

Die Drohverlustrückstellung erfasst erwartete Verluste aus noch nicht erfüllten gegenseitigen Verträgen. Sie dient der vorsorgenden Abbildung absehbarer wirtschaftlicher Belastungen.

Definition

Die Drohverlustrückstellung ist ein arbeitsrechtlicher Begriff mit handelsrechtlichem Bilanzierungsbezug. Sie bezeichnet eine Rückstellung für künftig drohende Verluste aus rechtlich schwebenden Austauschverhältnissen.

Ein Verlust liegt vor, wenn die zu erwartenden Aufwendungen die künftigen Erträge übersteigen. Voraussetzung ist das Bestehen eines noch nicht vollständig erfüllten gegenseitigen Vertragsverhältnisses.

Maßgeblich ist eine objektiv begründete Verlustprognose zum jeweiligen Bilanzstichtag. Die Bewertung erfolgt nach dem Grundsatz vorsichtiger kaufmännischer Beurteilung.

Rechtsgrundlagen können insbesondere sein:

  • § 249 Handelsgesetzbuch (HGB)
  • § 5 Absatz 4a Einkommensteuergesetz (EStG) (steuerliche Passivierung ausgeschlossen)

Die Drohverlustrückstellung begründet keinen Anspruch auf Zahlung oder Leistung gegenüber Vertragspartnern.

Abzugrenzen ist die Drohverlustrückstellung von:

  • Verbindlichkeitsrückstellungen, die bereits entstandene Verpflichtungen abbilden

In der Praxis ist sie relevant bei langfristigen Vertragsbindungen mit absehbarem wirtschaftlichem Nachteil.