In Kürze
Ein duales Studium verbindet ein Hochschulstudium mit betrieblicher Praxis. Teilnehmer gelten sozialversicherungsrechtlich als Auszubildende und sind in allen Zweigen der Sozialversicherung pflichtversichert.
Definition
Beim dualen Studium wechseln sich Lernphasen an einer Hochschule oder Berufsakademie mit Praxisphasen im Betrieb ab. Beide Teile sind inhaltlich und organisatorisch miteinander verzahnt – das unterscheidet das duale Studium von einem gewöhnlichen Studium mit Praktika.
Typisch für ein duales Studium ist ein Vertrag zwischen dem Studierenden und dem Unternehmen – zum Beispiel ein Ausbildungs-, Praktikanten- oder Arbeitsvertrag. Dazu kommt in der Regel eine Vergütung oder die Übernahme von Studiengebühren durch den Betrieb.
Sozialversicherung: Seit dem 1. Januar 2012 gelten alle Teilnehmer an dualen Studiengängen während der gesamten Studiendauer – also sowohl in der Praxis- als auch in der Studienphase – als zur Berufsausbildung Beschäftigte. Sie sind damit in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung pflichtversichert.
Die Beiträge richten sich nach dem tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Vergütung als Studienbeihilfe, Stipendium oder unter einer anderen Bezeichnung gezahlt wird.
Wird in einzelnen Phasen keine Vergütung gezahlt, bleibt die Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung bestehen. Als Berechnungsgrundlage gilt dann eine fiktive Einnahme in Höhe von 1 % der monatlichen Bezugsgröße. In der Kranken- und Pflegeversicherung gelten in diesen Zeiten die Beitragssätze für versicherungspflichtige Studierende – es sei denn, eine Familienversicherung ist möglich, die dann vorrangig gilt.
Im Meldeverfahren zur Sozialversicherung wird für dual Studierende der Personengruppenschlüssel 102 (Auszubildende) oder 121 (Auszubildende unterhalb der Geringverdienergrenze) verwendet.