In Kürze
Ausbildungsintegrierte duale Studiengänge verbinden ein Hochschulstudium mit einer anerkannten Berufsausbildung. Wer daran teilnimmt, gilt als zur Berufsausbildung Beschäftigter und ist vollständig sozialversicherungspflichtig.
Definition
Bei einem ausbildungsintegrierten dualen Studiengang werden Studium und betriebliche Berufsausbildung zeitlich und inhaltlich miteinander verknüpft. Am Ende stehen in der Regel zwei anerkannte Abschlüsse: ein Studienabschluss und ein Berufsabschluss.
Voraussetzung ist ein abgeschlossener Ausbildungsvertrag mit einem Betrieb. Solche Studiengänge werden meist an Fachhochschulen und Berufsakademien angeboten.
Sozialversicherung: Teilnehmende gelten als Beschäftigte zur Berufsausbildung im Sinne von § 7 Abs. 2 SGB IV und unterliegen der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung:
- § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V – Krankenversicherung
- § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI – Pflegeversicherung
- § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI – Rentenversicherung
- § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III – Arbeitslosenversicherung
Diese Pflicht gilt für die gesamte Dauer des Studiengangs — unabhängig davon, ob eine Vergütung gezahlt wird. Besteht kein Vergütungsanspruch, greift in der Kranken- und Pflegeversicherung eine ergänzende Regelung (§ 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V bzw. § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 SGB XI).
Eine Versicherungsfreiheit als Studierende — wie sie etwa für reine Hochschulstudierende gelten kann — kommt hier nicht in Betracht. Teilnehmende werden rechtlich als Arbeitnehmer bzw. Auszubildende eingestuft, nicht als Studierende.