Entgeltfortzahlungsdauer

In Kürze

Bei Krankheit haben Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber – grundsätzlich für bis zu sechs Wochen (42 Kalendertage). Wie lange dieser Anspruch genau besteht, hängt von der Art der Erkrankung und früheren Krankheitszeiten ab.

Definition

Die Entgeltfortzahlungsdauer bezeichnet den Zeitraum, für den ein Arbeitgeber bei Arbeitsunfähigkeit das Gehalt weiterzahlen muss. Die gesetzliche Grundlage ist § 3 Abs. 1 EFZG (Entgeltfortzahlungsgesetz). Der Anspruch beträgt maximal sechs Wochen (42 Kalendertage) je Erkrankung.

Tritt während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, verlängert sich die Sechs-Wochen-Frist dadurch nicht. Folgen zwei verschiedene Krankheiten ohne zeitliche Überschneidung aufeinander, entsteht für die zweite Erkrankung ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Berechnung der 6-Wochen-Frist: Der erste Tag der Arbeitsunfähigkeit wird grundsätzlich nicht mitgezählt – es sei denn, der Entgeltanspruch für diesen Tag beruht allein auf § 3 Abs. 1 EFZG (z. B. bei Erkrankung vor Arbeitsbeginn). Die Frist umfasst immer 42 Kalendertage, unabhängig davon, ob sie zusammenhängend verläuft.

Urlaub und Ruhezeiten: Erkrankt ein Arbeitnehmer während des bezahlten Urlaubs, werden die Krankheitstage nach § 9 BUrlG nicht auf den Urlaub angerechnet. Bei unbezahltem Urlaub oder ruhendem Arbeitsverhältnis wird die Sechs-Wochen-Frist unterbrochen und läuft erst nach Ende dieser Zeit weiter.

Vorerkrankungen und die 6-Monats-Frist: War ein Arbeitnehmer wegen derselben Krankheit bereits arbeitsunfähig, entsteht ein neuer Sechs-Wochen-Anspruch nur, wenn er in den letzten sechs Monaten vor der neuen Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Krankheit nicht krank war. Als „dieselbe Krankheit" gilt auch eine Erkrankung, die auf demselben Grundleiden beruht oder in einem inneren Zusammenhang damit steht.

Die 12-Monats-Frist: Ist die Sechs-Wochen-Frist bereits ausgeschöpft und die Sechs-Monats-Frist noch nicht erfüllt, besteht dennoch ein neuer Anspruch, wenn seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit zwölf Monate vergangen sind (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EFZG). Mit jedem neuen Anspruch beginnt auch eine neue 12-Monats-Frist.

Tarifverträge können für Arbeitnehmer günstigere Regelungen zur Entgeltfortzahlungsdauer vorsehen als das Gesetz.