Erinnerungswert

In Kürze

Erinnerungswert bezeichnet den symbolischen Buchwert vollständig abgeschriebener Wirtschaftsgüter. Er dient der fortlaufenden bilanziellen Erfassung im Unternehmen.

Definition

Der Erinnerungswert ist ein handels- und steuerrechtlicher Begriff der Rechnungslegung. Er bezeichnet den fortgeführten Buchwert eines vollständig abgeschriebenen, weiterhin genutzten Wirtschaftsguts.

Ein Erinnerungswert liegt vor, wenn ein Vermögensgegenstand nach vollständiger Abschreibung bilanziell erfasst bleibt. Inhaltlich wird er regelmäßig mit einem symbolischen Betrag von einem Euro angesetzt.

Voraussetzung ist, dass das Wirtschaftsgut dem Anlagevermögen zuzuordnen und weiterhin betriebsbereit ist. Der Ansatz dient der Sicherstellung der Vollständigkeit der Buchführung und Bilanz.

Rechtsgrundlage sind die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung nach Handelsgesetzbuch (HGB).

Der Erinnerungswert stellt keinen tatsächlichen Markt- oder Gebrauchswert dar.

Abzugrenzen ist der Erinnerungswert von:

  • dem realisierbaren Restwert eines Wirtschaftsguts
  • dem Veräußerungswert eines Wirtschaftsguts

In der Praxis ermöglicht der Erinnerungswert die fortdauernde Kontrolle über betriebliche Vermögensgegenstände.