Fachkraft für Arbeitssicherheit

In Kürze

Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit unterstützt den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung im Betrieb. Die Pflicht zur Bestellung ist im Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) geregelt.

Definition

Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, eine oder mehrere Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Diese Pflicht ergibt sich aus § 5 Abs. 1 ASiG. Ziel ist es, durch den Einsatz von Fachleuten den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung im Betrieb sicherzustellen.

Wie viele Fachkräfte ein Betrieb benötigt, hängt von mehreren Faktoren ab: der Art des Betriebs und den damit verbundenen Gefahren, der Anzahl der Beschäftigten sowie der Betriebsorganisation. Die genauen Einsatzzeiten sind in der DGUV Vorschrift 2 festgelegt und setzen sich aus einer Grundbetreuung und einer betriebsspezifischen Betreuung zusammen.

Die Bestellung muss schriftlich erfolgen, wenn es sich um einen Arbeitnehmer handelt (§ 5 Abs. 1 Satz 1 ASiG). Alternativ kann der Arbeitgeber auch einen externen überbetrieblichen Dienst beauftragen (§ 19 ASiG), wobei die innerbetriebliche Lösung grundsätzlich Vorrang hat.

Qualifikation

Als Fachkraft für Arbeitssicherheit dürfen laut § 7 ASiG nur Personen mit einer anerkannten Fachausbildung bestellt werden. Zugelassen sind:

  • Sicherheitsingenieure – mit Ingenieurabschluss, mindestens zwei Jahren Berufspraxis und einem anerkannten Ausbildungslehrgang
  • Sicherheitstechniker – mit Technikerprüfung, mindestens zwei Jahren Praxis und einem anerkannten Lehrgang
  • Sicherheitsmeister – mit Meisterprüfung, mindestens zwei Jahren Praxis und einem anerkannten Lehrgang

Aufgaben

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit berät den Arbeitgeber und alle für den Arbeitsschutz verantwortlichen Personen. Ihre Aufgaben ergeben sich aus §§ 3, 6 und 10 Abs. 1 ASiG und umfassen unter anderem die Beratung bei der Planung und dem Betrieb von Anlagen sowie bei der Auswahl von Arbeitsmitteln und Schutzausrüstungen.

Beteiligung des Betriebsrats

Soll eine Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt oder abberufen werden, ist die Zustimmung des Betriebsrats erforderlich (§ 9 Abs. 3 Satz 1 ASiG). Das gilt auch für die Erweiterung oder Einschränkung ihrer Aufgaben. Bei der Beauftragung eines externen Dienstes muss der Betriebsrat zumindest angehört werden.

Schutz der Fachkraft

Fachkräfte für Arbeitssicherheit genießen einen besonderen Schutz: Eine Kündigung, die in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit steht und ohne die erforderliche Zustimmung des Betriebsrats ausgesprochen wird, kann unwirksam sein.