Feiertage

In Kürze

Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit sind grundsätzlich steuerfrei. Ob sie auch sozialversicherungsfrei sind, hängt seit dem 1. Juli 2006 davon ab, wie hoch der Grundlohn pro Stunde ist.

Definition

Wer an Sonn- oder Feiertagen sowie nachts arbeitet, erhält häufig einen Zuschlag zum normalen Lohn. Dieser Zuschlag bleibt nach dem Einkommensteuergesetz (§ 3b EStG) steuerfrei — unabhängig von der Höhe des Grundlohns.

Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt seit dem 1. Juli 2006 eine andere Regel: Liegt der Stundenlohn, auf dem der Zuschlag berechnet wird, bei mehr als 25,00 Euro, wird der darüber hinausgehende Teil des Zuschlags beitragspflichtig. Das bedeutet: Auf diesen Teil müssen Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gezahlt werden.

Die 25,00-Euro-Grenze wirkt dabei wie ein Freibetrag: Nur der Anteil des Zuschlags, der auf den Stundenlohn über 25,00 Euro entfällt, wird dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt hinzugerechnet — nicht der gesamte Zuschlag.

In der Praxis führt diese Regelung bei Vollzeitbeschäftigten in der Kranken- und Pflegeversicherung selten zu tatsächlichen Mehrbeiträgen, weil die Beitragsbemessungsgrenze meist früher erreicht wird.

Ausnahme Unfallversicherung: In der gesetzlichen Unfallversicherung gelten Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge stets in voller Höhe als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt — unabhängig von der 25,00-Euro-Grenze. Dies ist in § 1 Abs. 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) geregelt.