Haftung des Arbeitgebers

In Kürze

Haftung des Arbeitgebers beschreibt die rechtliche Verantwortlichkeit für Schäden von Arbeitnehmern im Arbeitsverhältnis. Sie ist bei Personenschäden durch Arbeitsunfälle regelmäßig eingeschränkt.

Definition

Haftung des Arbeitgebers ist ein arbeitsrechtlicher Begriff. Er bezeichnet die rechtliche Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für Personen- oder Sachschäden von Arbeitnehmern im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit.

Haftung des Arbeitgebers liegt vor, wenn eine Pflichtverletzung, ein zurechenbarer Schaden und ein Verschulden festgelegt sind.

Bei Personenschäden infolge eines Arbeitsunfalls ist Haftung des Arbeitgebers nach § 104 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) grundsätzlich ausgeschlossen. Ein Ersatzanspruch besteht nur, wenn der Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt ist.

Für Sachschäden gilt Haftung des Arbeitgebers nach den allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Rechtsgrundlagen können insbesondere sein:

  • § 276 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Maßgeblich ist, ob der Schaden dem betrieblichen Betätigungsbereich zuzurechnen ist.

Haftung des Arbeitgebers umfasst auch das Verschulden von Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Zurechnungsnormen.

Eine gesetzliche Verpflichtung zur verschuldensunabhängigen Haftung besteht nicht.

Abzugrenzen ist die Haftung des Arbeitgebers von der Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber.

Die Regelung ist praxisrelevant für die Zuordnung von Schadensrisiken im laufenden Arbeitsverhältnis.