Integration

In Kürze

Integration beschreibt die Einbindung schwerbehinderter Menschen in betriebliche Arbeitszusammenhänge. Ziel ist eine gleichberechtigte Teilhabe am Arbeitsleben innerhalb bestehender Organisationsstrukturen.

Definition

Integration ist ein arbeitsrechtlicher Begriff. Er bezeichnet die rechtlich strukturierte Eingliederung schwerbehinderter Menschen in bestehende betriebliche Arbeitsverhältnisse.

Integration erfasst organisatorische, personelle und technische Maßnahmen zur Sicherung gleichberechtigter Teilhabe am Arbeitsleben. Voraussetzung ist, dass Arbeitsbedingungen unter Berücksichtigung behinderungsbedingter Erfordernisse sachgerecht ausgestaltet sind.

Die Maßnahmen sind auf Dauer angelegt und dienen der Stabilisierung bestehender Beschäftigungsverhältnisse.

Rechtsgrundlage ist insbesondere das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). Dort sind Aufgaben der Integrationsämter und Integrationsfachdienste funktional geregelt.

Eine gesetzliche Verpflichtung zur Anwendung von Integration besteht nicht.

Abzugrenzen ist Integration von:

  • Inklusion, da sie die Eingliederung in vorhandene Strukturen voraussetzt

Integration besitzt praktische Bedeutung bei Kündigungsschutzverfahren und der Gestaltung behinderungsgerechter Arbeitsplätze im Betrieb.