Jahresarbeitsentgeltgrenze - Unterschreiten

In Kürze

Sinkt das Gehalt dauerhaft unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze (2025: 73.800 Euro), endet die Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht sofort – nicht erst zum Jahresende. Nur in bestimmten Ausnahmefällen bleibt die Versicherungsfreiheit erhalten.

Definition

Wer als Arbeitnehmer ein Jahresgehalt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze verdient, ist in der Regel nicht gesetzlich krankenversicherungspflichtig. Sinkt das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt – zum Beispiel durch eine Arbeitszeitreduzierung – dauerhaft auf oder unter diese Grenze, endet die Versicherungsfreiheit unmittelbar: genau ab dem Tag, bevor das Gehalt die Grenze unterschreitet.

Ab diesem Zeitpunkt besteht grundsätzlich Krankenversicherungspflicht. Eine Ausnahme gilt nach § 6 Abs. 3a SGB V für Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben und in den letzten fünf Jahren nicht ausreichend gesetzlich krankenversichert waren – diese werden trotz Unterschreitens nicht versicherungspflichtig.

Nur ein vorübergehendes Unterschreiten der Grenze lässt die Versicherungsfreiheit unberührt. Als vorübergehend gilt eine Entgeltminderung in der Regel dann, wenn sie nicht länger als drei Monate dauert und danach eine Rückkehr zum früheren Entgeltniveau absehbar ist. Anerkannte Ausnahmen sind zum Beispiel die stufenweise Wiedereingliederung nach Krankheit.

Besondere Regelungen gelten bei Kurzarbeit: Entgeltminderungen durch Kurzarbeitergeld führen grundsätzlich nicht zum Wiedereintritt der Versicherungspflicht – unabhängig von Dauer und Umfang der Kurzarbeit. Ausgenommen ist der Bezug von Transferkurzarbeitergeld. Wird jedoch die Jahresarbeitsentgeltgrenze zum Jahreswechsel angehoben und übersteigt das reguläre Gehalt die neue Grenze nicht mehr, endet die Versicherungsfreiheit zum 31. Dezember des Vorjahres.

Kein Fortbestehen der Versicherungsfreiheit gibt es bei Teilzeitarbeit während der Elternzeit oder einer Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz, sofern das Teilzeitgehalt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt.

Wer allein wegen der jährlichen Anhebung der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungspflichtig wird, kann sich nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen.